1Die Entscheidung nach § 28 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes über die Versetzung in den Ruhestand von Beamten, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, trifft die oberste Dienstbehörde; bei Kommunalbeamten und Körperschaftsbeamten im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde. 2Die obersten Dienstbehörden des Landes können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen. 3Die §§ 40 bis 42 gelten entsprechend.

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