(1) Bei der Umbildung von Körperschaften gelten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.

 

(2) Ist innerhalb absehbarer Zeit mit der Umbildung von Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamte, deren Aufgabengebiete von der Umbildung voraussichtlich berührt werden, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. 1Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. 2Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. 3Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch Ernennungen die Durchführung der für die Umbildung erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.

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