(1) In den Fällen landesinterner Umbildungen von Körperschaften gelten die §§16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) In den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes findet § 26 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

 

(3) 1Die Frist nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt sechs Monate. 2Sie beginnt im Falle des § 16 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes mit dem Übertritt, in den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes mit der Bestimmung derjenigen Beamtinnen und Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist; Entsprechendes gilt in den Fällen des § 16 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes.

 

(4) 1Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 16 des Beamtenstatusgesetzes zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. 2Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. 3Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. 4Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§16 bis 18 des Beamtenstatusgesetzes erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.

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