(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Absatz 2 dieses Gesetzes dann [1]dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
(2) Abweichend von § 43 Absatz 1 wird die Polizeidienstunfähigkeit[2] [Bis 09.04.2024: Die Polizeidienstunfähigkeit wird] durch den Dienstvorgesetzten aufgrund des Gutachtens eines Polizeiarztes oder eines anderen Arztes festgestellt.
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