1Ziel dieses Gesetzes ist es, in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1420) den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Rechte durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. 2Bei der Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen sind insbesondere folgende in der UN-Behindertenrechtskonvention verankerte Prinzipien zu beachten:

 

1.

die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde,

 

2.

Selbstbestimmung,

 

3.

Nichtbenachteiligung,

 

4.

Inklusion,

 

5.

Partizipation,

 

6.

die Achtung der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit,

 

7.

Chancengleichheit,

 

8.

Barrierefreiheit,

 

9.

Gleichberechtigung von Mann und Frau und

 

10.

die Achtung von den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Identität.

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