Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbegründete Zahlungsklage eines Mitarbeiters des Deutschen Roten Kreuzes bei unzureichenden Darlegungen zum regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten. Unzulässige Elementenfeststellungsklage zum Anspruch auf tarifliche Wechselschichtzulage bei weiterem Streit um Berücksichtigung nächtlicher Bereitschaftsdienste im Rahmen des Schwellenwertes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Als "Elementenfeststellungsklage" kann eine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränkt werden; das erforderliche Feststellungsinteresse besteht bei einer Elementenfeststellungsklage jedoch nur dann, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird, so dass dementsprechend das Feststellungsinteresse fehlt, wenn durch die Rechtskraft der Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann.

2. Soll auf eine Elementenfeststellungsklage die Rechtskraft der Entscheidung weitere gerichtliche Auseinandersetzungen auf die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen, setzt dies bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage der Vergütung gerichteten Antrag voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten.

3. Das für eine Elementenfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse fehlt, wenn im Einzelfall zwischen den Parteien nicht ausschließlich streitig ist, ob der Arbeitnehmer bereits dann Anspruch auf die tarifliche Wechselschichtzulage hat, wenn er den in § 14 Abs. 7 DRK-RTV genannten Schwellenwert von 40 Arbeitsstunden lediglich (entsprechend seiner Teilzeit) anteilig erreicht, sondern auch darüber gestritten wird, ob die vom Arbeitnehmer während der nächtlichen Bereitschaftsdienste erbrachten Stunden bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen sind, so dass eine gerichtliche Entscheidung der Frage, ob der Arbeitnehmer den betreffenden Schwellenwert als Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage nur anteilig erreichen muss, keinen Rechtsfrieden schaffen würde.

4. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DRK-RTV leistet der Arbeitnehmer nur dann Wechselschichtarbeit, wenn er nach einem Schicht- oder Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird; dabei ist der Zeitmonat und nicht der Kalendermonat maßgebend, der jeweils mit dem Ende einer Nachtschicht (Nachtschichtfolge) beginnt, so dass Wechselschichtarbeit nur dann vorliegt, wenn zwischen zwei Nachtschichten ein Zeitraum von höchstens einem Monat liegt.

5. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 1 DRK-RTV muss der Monatsrhythmus (anders als etwa nach § 43 Nr. 4 TV-L) nicht nur durchschnittlich sondern jeweils bezogen auf die einzelnen Nachtschichtfolgen eingehalten sein.

6. Hat der Mitarbeiter einer Rettungsleitstelle des Deutschen Roten Kreuzes nicht im Einzelnen dargelegt, ob und wann zwischen den betreffenden Schichten ein Zeitraum von höchstens einem Monat lag, obwohl die Arbeitgeberin vorgetragen hat, dass der Arbeitnehmer nicht nach einem Schichtplan eingesetzt worden ist, welcher längstens nach Ablauf eines Monats die erneute Heranziehung zu mindestens zwei Nachtschichten vorgesehen hat, ist eine Zahlungsklage auf Wechselschichtzulage unbegründet.

 

Normenkette

DRK-RTV § 14; ZPO § 256 Abs. 1; DRK-RTV § 13 Abs. 1 S. 1, § 14 Abs. 7, § 29 Abs. 1, § 41

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 18.03.2015; Aktenzeichen 4 Ca 3516/14)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.3.2015 - 4 Ca 3516/14 - wie folgt abgeändert:

    Die Feststellungsklage (Klageantrag zu 1.) wird als unzulässig und die Zahlungsklage (Klageantrag zu 2.) als unbegründet abgewiesen.

  • II.

    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • III.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer tariflichen Wechselschichtzulage.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit November 1990 als Mitarbeiter in einer Rettungsleitstelle beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des DRK-Reformtarifvertrages (im Folgenden: DRK-RTV) Anwendung. Dieser Tarifvertrag enthält - soweit vorliegend von Interesse - folgende Bestimmungen:

"§ 13 Sonderformen der Arbeit

(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschich...

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