Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers im Bereich der Krankenhäuser auf Gewährung der Wechselschichtzulage

 

Leitsatz (redaktionell)

Anders als nach dem allgemeinen Teil des TVöD erfordert ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung der Wechselschichtzulage im Bereich der Krankenhäuser, dass er spätestens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird (§ 7 Abs. 1 S. 1 TVöD i.V. mit § 48 Abs. 2 TVöD BT-K).

 

Normenkette

TVG § 1; TVöD § 8; TVöD-BT-K § 48; TVöD BT-K § 48 Abs. 2; TVöD § 7 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 5 S. 1, § 27 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 29.09.2016; Aktenzeichen 5 Ca 78/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.05.2018; Aktenzeichen 6 AZR 191/17)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 29. September 2016, Az. 5 Ca 78/16, abgeändert und die Klage abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf die tarifliche Zulage für ständige Wechselschichtarbeit für den Monat Juli 2015 und einen Tag Zusatzurlaub.

Die 1962 geborene Klägerin ist seit 1995 im Krankenhaus der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Kinderkrankenschwester beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) einschließlich des Besonderen Teils für Krankenhäuser (TVöD-BT-K) Anwendung. Auf der Station der Klägerin wird nach einem Dienstplan an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet. Die Klägerin wird in allen Schichten im Wechsel eingesetzt.

Die Klägerin leistete im Kalendermonat Juni 2015 drei Nachtschichten, am 02., 11. und 12.06.2015. Am 03.06.2015 war sie im Dienstplan zwar zur Nachtschicht eingeteilt worden, hatte jedoch Urlaub. Im Kalendermonat Juli 2015 leistete sie drei Nachtschichten, am 02., 23. und 24.07.2015.

Die Beklagte zahlte der Kläger im Jahr 2015 für elf Monate eine Wechselschichtzulage iHv. jeweils € 105,00 brutto. Für den Monat Juli 2015 zahlte sie nur eine Schichtzulage iHv. € 40,00 brutto. Mit ihrer am 05.02.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung für den Monat Juli 2015 die Differenz zwischen Schicht- und Wechselschichtzulage iHv. € 65,00 brutto sowie einen Tag Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit.

Die maßgeblichen tariflichen Regelungen des TVöD lauten:

"§ 7

Sonderformen der Arbeit

(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

...

§ 8

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

...

(5) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.

(6) Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.

§ 27

Zusatzurlaub

(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und

b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub.

§ 48 TVöD-BT-K

(1) ...

(2) Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 ist Wechselschichtarbeit die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.

Niederschriftserklärung zu § 48 Abs. 2:

Der Anspruch auf die Wechselschichtzulage ist auch erfüllt, wenn unter Einhaltung der Monatsfrist zwei Nachtdienste geleistet wurden, die nicht zwingend unmittelbar aufeinander folgen müssen."

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Juli 2015 eine Wechselschichtzulage von € 105,00 brutto, abzüglich geleisteter € 40,00 brutto Schichtzulage, nebst Zinsen hieraus seit dem 01.08.2015 zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Tag Sonderurlaub zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29.09.2016 stattgegeben und die Berufung zugelass...

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