Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung

 

Verfahrensgang

ArbG Bayreuth (Entscheidung vom 20.03.2001; Aktenzeichen 2 Ca 854/99 H)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth – Kammer Hof – vom 20.03.2000 – Az.: 2 Ca 854/99 H – unter Klarstellung der Ziffer II. teilweise in Ziffern I. und III. abgeändert.

2. Die Klage wird im Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 06.08.1999 hinaus auf unbestimmte Zeit fortbesteht, abgewiesen.

3. In Ziffer II. des Endurteils des Arbeitsgerichts Bayreuth – Kammer Hof – vom 20.03.2000 – Az.: 2 Ca 854/99 H – wird klargestellt, dass der Kläger nur bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung weiterzubeschäftigen ist.

4. Im Übrigen werden die Berufungen der Beklagten gegen die Endurteile des Arbeitsgerichts Bayreuth – Kammer Hof – vom jeweils 20.03.2000 – Az.: 2 Ca 854/99 H und 2 Ca 894/99 H – zurückgewiesen.

5. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 2 Ca 854/99 H trägt der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4.

6. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 1/9, die Beklagte 8/9.

7. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung datiert vom 23.07.1999 nicht beendet wird, das Arbeitsverhältnis über den 06.08.1999 hinaus auf unbestimmte Zeit fortbesteht und hilfsweise Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen als Brenner,

sowie

in dem mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 28.03.2001 hinzuverbundenen Berufungsverfahrens (4 Sa 311/00) Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 07.08.1999 bis 31.12.1999 in Höhe von insgesamt DM 15.272,73.

Hierbei streiten die Parteien darüber, welche Betriebszugehörigkeit für das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis anzunehmen ist, mit der weiteren Folge, ob die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz zu beurteilen ist und ob die Kündigung mit der richtigen Frist ausgesprochen wurde.

Der Kläger war seit August 1993 als Brenner bei der Firma K. beschäftigt.

Über das Vermögen dieser K. wurde am 30.11.1998 das Konkursverfahren eröffnet.

Der Konkursverwalter kündigte sämtliche Arbeitsverhältnisse, auch das des Klägers, zum 28.02.1999, verlängerte jedoch die Kündigungsfrist für verschiedene Arbeitnehmer u. a. auch für den Kläger auf den 12.03.1999.

Ebenfalls am 12.03.1999 schloss der Konkursverwalter mit der Beklagten, der Firma K. den auf Blatt 29 – 69 in Kopie vorgelegten Kaufvertrag mit einem „Übertragungsstichtag” vom 15.03.1999 0.01 Uhr (vgl. M 1. dieses Vertrages; Bl. 46 d.A.).

Dem Kaufvertrag beigegeben sind Anlagen 4 a und 4 (Bl. 66 und 67), in welchen 40 Beschäftigte namentlich benannt sind, „die nicht übernommen werden” (Anlage 4 a) und 29 Beschäftigte „der zu übernehmenden Arbeitnehmer” (Bl. 67). In letzterer Liste ist der Kläger unter der laufenden Nummer 18 aufgeführt.

Ab 15.03.1999 wurde der Kläger auf Grund Arbeitsvertrages mit der Beklagten vom 25.03.1999 (Bl. 6 – 9 d. A.) als Brenner mit einer Probezeit von 6 Monaten mit einwöchiger Kündigungsfrist eingestellt. Ab 15.03. wurde der Kläger auch tatsächlich beschäftigt.

Mit Schreiben vom 23.07.1999 (Bl. 5 d. A.) kündigte die Beklagte „das gemäß Arbeitsvertrag vom 25.03.1999 bestehende Arbeitsverhältnis in der Probezeit fristgerecht zum 06.08.1999”.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Klage vom 11.08.1999 mit dem weiteren Begehren des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses über den 06.08.1999 hinaus und dem hilfsweise angebrachten Weiterbeschäftigungsantrag und begehrte weiterhin mit Klage vom 28.08.1999 bzw. Klageerweiterungen vom 27.10.1999 und 22.12.1999 Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 07.08.1999 bis 31.12.1999.

Das Arbeitsgericht Bayreuth – Kammer Coburg – erließ am. 20.03.2000 unter dem Aktenzeichen 2 Ca 854/99 H und am 20.03.2000 unter dem Aktenzeichen 2 Ca 894/99 H folgende Endurteile:

2 Ca 854/99 H:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 23.07.1999 nicht beendet wird, sondern über den 06.08.1999 hinaus auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Brenner weiterzubeschäftigen.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. IV. Der Streitwert wird auf DM 12.800,– festgesetzt.

2 Ca 894/99 H:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.472,73 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 25.08.199 zu bezahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.400,– DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 29.10.1999 zu bezahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.400,– DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 23.11.1999 zu bezahlen.
  4. IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  5. Der Streitwert wird auf DM 15.272,73 festgesetzt.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieser der Beklagten nach ihren Angaben in der Berufungsschrift jeweils a...

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