Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.06.2002; Aktenzeichen 2 AZR 270/01)

LAG Nürnberg (Urteil vom 11.04.2001; Aktenzeichen 4 Sa 315/00)

 

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … (i.W.: … Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 25.08.1999 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … brutto (i.W.: … Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 29.10.1999 zu bezahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … brutto (i.W.: … Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 23.11.1999 zu bezahlen.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

V. Der Streitwert wird auf DM … festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Arbeitsentgelt.

Der Kläger läßt sich dahingehend ein, daß unter dem Aktenzeichen 2 Ca 854/99 H ein Kündigungsschutzprozeß anhängig sei, in welchem die Rechtsunwirksamkeit der durch die Beklagte am 23.07.1999 zum 06.08.1999 ausgesprochenen Kündigung geltend gemacht werde. Nachdem diese Kündigung unwirksam sei, mache er vorliegend für den Zeitraum vom 07.08.1999 bis Dezember 1999 den Annahmeverzugslohn geltend, unter Zugrundelegung eines Bruttomonatsbetrages i.H.v. …

Der Kläger beantragt daher:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagte widersetzt sich der seitens des Klägers angeregten Aussetzung vorliegenden Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigung und ist der Auffassung, daß die Klage abzuweisen wäre, da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch ordentliche Kündigung am 06.08.1999 geendet habe.

Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst ihren Anlagen sowie auf die Protokolle (§ 313 II ZPO).

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der der Höhe nach unstreitige Forderungsbetrag stützt sich auf § 615 S. 1 BGB. Hiernach hat der Dienstberechtigte, kommt dieser mit der Annahme der Dienste in Verzug, dem Dienstverpflichteten für die infolge des Verzuges nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen des Annahmeverzuges sind gegeben, da die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 23.07.1999 zum 06.08.1999 kündigte und das Arbeitsgericht Bayreuth – Kammer Hof – mit Urteil vom 20.03.2000 die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung zum 06.08.1999 feststellte (vgl. Az.: 2 Ca 854/99 H).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes gerät jedoch der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er dem Arbeitnehmer unberechtigterweise kündigt, ohne daß es eines Arbeitsangebotes des Arbeitnehmers bedarf (BAG Urteil vom 19.04.1990 = AP Nr. 45 zu § 615 BGB).

Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 II ArbGG, 91 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 3 ff ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1712090

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