Entscheidungsstichwort (Thema)

Verweis von der Baustelle beinhaltet eine fristlose Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Baustelle, so stellt dies eine unwirksame, fristlose, mündliche Kündigung dar.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1, §§ 615, 293 ff., § 623

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die außerordentliche mündliche Kündigung der Beklagten vom 16.08.2000 unwirksam ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, DM 1.681,50 (i.W.: Eintausendsechshunderteinundachtzig 50/100 Deutsche Mark) brutto abzüglich DM 200,– (i.W.: Zweihundert Deutsche Mark) netto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 15.08.2000 an den Kläger zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, DM 64,– (i.W.: Vierundsechzig Deutsche Mark) netto nebst 4 % Zinsen seit dem 15.08.2000 an den Kläger zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, DM 3.583,40 (i.W.: Dreitausendfünfhundertdreiundachtzig 40/100 Deutsche Mark) brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 15.09.2000 an den Kläger zu zahlen.

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Der Streitwert wird auf DM 16.077,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Auf Grund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.07.2000, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 5 und 6 d. A.) stand der Kläger seit dem 19.07.2000 im Betrieb der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als Malerhelfer.

Mit seiner Klage vom 21.09.2000, bei Gericht am 22.09.2000 eingegangen, begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch eine außerordentliche mündliche Kündigung der Beklagten vom 16.08.2000 beendet worden ist und verlangt von der Beklagten die Zahlung von Arbeitsentgelt.

Der Kläger trägt vor, er habe im Juli 2000 in der Zeit vom 09.07. bis zum 31.07.2000 insgesamt 88,5 Arbeitsstunden für die Beklagte auf einer Baustelle in Karlsruhe-Ettlingen abgeleistet. Hierfür habe ihm die Beklagte eine Lohn- und Gehaltsabrechnung erteilt, die mit einem Bruttobetrag von DM 1.681,50 ende. Die Beklagte habe jedoch auf diese Forderung lediglich eine Vorschusszahlung in Höhe von DM 200,– erbracht.

In der Zeit vom 01.08. bis 16.08.2000 habe er, der Kläger, jedenfalls seine Arbeitsleistung auf der Baustelle der Beklagten in Karlsruhe-Ettlingen in vollem Umfang erbracht. Am 16.08.2000 habe der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber ihm, dem Kläger, um die Mittagszeit das Arbeitsverhältnis mündlich fristlos gekündigt.

Zwar habe er, der Kläger, mit dem Geschäftsführer der Beklagten am 14.08.2000 ein Gespräch gehabt, dass ihm, dem Kläger, der Arbeitseinsatz auf der Baustelle in Karlsruhe-Ettlingen nicht passe, jedoch habe er unter keinerlei Umständen eine Kündigung ausgesprochen. Insbesondere habe er keine schriftliche Kündigung ausgesprochen.

Vielmehr habe der Geschäftsführer der Beklagten am 16.08.2000 ihn, den Kläger, mündlich fristlos von der Baustelle verwiesen. Der Kläger hält die ausgesprochene mündliche Kündigung für rechtsunwirksam. In der Zeit vom 01.08.2000 bis einschließlich 16.08.2000 stehe ihm, dem Kläger, für tatsächlich erbrachte Arbeit die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung zu. Bei einer Wochenarbeitszeit von 41 Stunden ergebe sich pro Tag 8.2 Stunden. Unter Berücksichtigung des vereinbarten Bruttostundensatzes von DM 19,– ergebe sich ein Bruttotagesverdienst in Höhe von DM 155.80. Für den gesamten Zeitraum vom 01.08. bis einschließlich 16.08. ergebe sich mithin an 12 Arbeitstagen ein Bruttobetrag in Höhe von DM 1.869.60.

Für den Zeitraum vom 17.08.2000 bis einschließlich 31.08.2000 stehe ihm, dem Kläger, wegen der offensichtlichen Unwirksamkeit der außerordentlichen mündlichen Kündigung ein Vergütungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zu. Es ergebe sich für den genannten Zeitraum ein Vergütungsanspruch für 11 Arbeitstage in Höhe von DM 1.713,80. Insgesamt ergebe sich mithin für den Monat August ein Vergütungsanspruch des Klägers in Höhe von DM 3.583,40 brutto.

Der Kläger beantragt,

  1. festzustellen, dass die außerordentliche mündliche Kündigung der Beklagten vom 16.08.2000 unwirksam ist.
  2. Die Beklagte zu verurteilen, DM 1.681,50 brutto abzüglich DM 200,–netto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 15.08.2000 an den Kläger zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, DM 64,– netto nebst 4 % Zinsen seit dem 15.08.2000 an den Kläger zu zahlen.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, DM 3.583,40 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 15.09.2000 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass von ihrem Geschäftsführer Jemals eine außerordentliche mündliche Kündigung ausgesprochen worden sei.

Der Kläger habe sich bei dem Geschäftsführer der Beklagten darüber beschwert, dass er immer an dieser Baustelle in Karlsruhe-Ettlingen arbeiten müsse. Er habe erklärt, dies würde ihm nicht passen. Er würde lieber an einer anderen Baustelle arbeiten. Ihm sei aber bedeutet worden, dass dies...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge