Leitsatz (amtlich)

Für die Zahl der regelmäßig Beschäftigten nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist die Beschäftigungslage maßgeblich, die allgemein für den Betrieb kennzeichnend ist. Es bedarf zur Feststellung eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke des Betriebs und einer Einschätzung seiner zukünftigen Entwicklung (im Anschluß an BAG 31.01.1991 – 2 AZR 356/90 – AP KSchG 1969 § 23 Nr. 11). Auf den höheren Beschäftigungsstand in der Vergangenheit kommt es nicht an, wenn der Betrieb mit verringerter Belegschaft fortgeführt werden soll (im Anschluß an LAG Rheinland-Pfalz 16.02.1996 – 3 Sa 870/95 – NZA 1997, 315). Dabei sind die vom Arbeitgeber gleichzeitig oder zeitnah gekündigten Arbeitnehmer der Beschäftigungszahl stets hinzuzurechnen, weil der allg. Kündigungsschutz anderenfalls umgangen werden könnte. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen z. B. Arbeitnehmer, die selbst gekündigt haben oder durch Aufhebungsvertrag ausscheiden und bei denen ein Beurteilungszeitpunkt feststeht, daß sie nicht ersetzt werden.

 

Verfahrensgang

ArbG Stade (Entscheidung vom 12.10.1998; Aktenzeichen 1 Ca 914/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 12.10.1998 – 1 Ca 914/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der am 13.05.1972 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 29.09.1997 als Zimmerer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden und einem Bruttostundenlohn von zuletzt 24,94 DM beschäftigt.

Mit Schreiben vom 03.08.1998, das dem Kläger am selben Tage zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf die Frist nach § 12 Abs. 1. 1 BRTV-Bau fristgerecht zum 15.08.1998. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht erklärte der Geschäftsführer der Beklagten, die Kündigung solle fristgerecht zum 17.08.1998 wirken.

Im Jahr 1998 sank die Zahl der Beschäftigten ab. Im Januar 1998 waren 14 Arbeitnehmer beschäftigt, im Februar 13 und im Juni 11. Zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden noch folgende Arbeitsverhältnisse:

Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer:

1. …

2. …

3. …

4. …

5. …

6. …

7. …

8. …

9. …

10 …

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer:

11. … mit 19,25 Stunden wöchentlich

12. … mit weniger als 12 Stunden wöchentlich

13. … mit weniger als 10 Stunden wöchentlich

Die Beklagte kündigte neben dem Kläger Herrn … am selben Tage. Herr … hatte die Kündigung bereits am 31.07.1998 zum 31.08.1998 erhalten. Herr … schied aufgrund einer Eigenkündigung vom 15.06.1998 am 14.08.1998 aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Mit der Kündigungsschutzklage vom 21.08.1998 hat sich der Kläger gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt und zur Begründung vorgetragen, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam. Bei der Beklagten seien regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG beschäftigt.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 03.08.1998 nicht zum 17.08.1998 beendet worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Kündigung bereits deshalb für unwirksam gehalten, weil sich der Kläger nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen könne. Zum Zeitpunkt der Kündigung habe sie nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Außer den Arbeitnehmern … und dem Kläger, denen gekündigt worden sei, dürfe auch der Arbeitnehmer … nicht mitgerechnet werden, der das Arbeitsverhältnis am 15.06.1996 von sich aus gekündigt habe. Im Zuge eines Auftragsrückgangs habe die Belegschaft ständig verringert werden müssen. Die Beklagte hat behauptet, sie habe nicht beabsichtigt, einen neuen Arbeitnehmer einzustellen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.10.1998 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die nach § 12 BRTV-Bau fristgemäß ausgesprochene Kündigung habe nicht darauf überprüft werden müssen, ob Kündigungsgründe im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes vorlägen. Das Kündigungsschutzgesetz finde keine Anwendung, weil die Beklagte zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt habe, ausschließlich der Auszubildenden. Den sechs Vollzeitbeschäftigten … müssten die Teilzeitbeschäftigten … mit dem Faktor 0,5 sowie … mit jeweils dem Faktor 0,25 hinzugerechnet werden. Ferner seien der Kläger sowie die gekündigten Arbeitnehmer … zu berücksichtigen, denen die Beklagte zeitgleich bzw. zeitnah gekündigt habe. Nicht hinzuzurechnen seien aber die im Januar, Februar und Anfang Juni 1998 ausgeschiedenen Arbeitnehmer sowie der Arbeitnehmer …. Für die Ermittlung der regelmäßig Beschäftigten bedürfe es neben eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke des Betriebes einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung. Durch die Eigenkündigung am 15.06.1998 sei klar gewesen, dass sich die Arbeitnehmerzahl auf 10 verringern würde. Die Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, dass sie weder für Herrn … noch für die von ihr gekündigten...

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