Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung einer Vergütungsgruppenzulage nach Versetzung einer Sozialarbeiterin aufgrund der Auflösung der Dienststelle;. BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) FG 16 mit Fußnote 1, IV b FG 18, IV a FG 17

 

Leitsatz (amtlich)

Wird eine in der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber/innen (ZASt) beschäftigte Sozialarbeiterin mit Vergütung nach VergGr. IV b FG 16 BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) nach Auflösung der Dienststelle unter Eingruppierung in die VergGr. IV b FG 18 in die Justizvollzugsanstalt (JVA) versetzt, endet der für die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage nach der Fußnote 1 zur Fallgruppe 16 maßgebliche vierjährige Bewährungszeitraum mit der Versetzung. Weder sind die Zeiten der späteren Beschäftigung in der JVA nachträglich auf die Bewährung als Sozialarbeiterin in der ZASt anzurechnen noch sind umgekehrt die dort erdienten Bewährungszeiten im Rahmen des Zeitaufstiegs zu berücksichtigen, der nach der VerGr. IV a FG 17 für Bewährungshelfer/innen nach vierjähriger Berufstätigkeit in der Bewährungshilfe eröffnet ist. Die Sozialarbeiterin hat aufgrund ihrer im Versetzungszeitpunkt erworbenen Bewährungszeiten keinen „Anerkennungsanspruch” erworben.

 

Normenkette

BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. IV b) FG 16 mit Fußnote 1, IV b) FG 18, IV a.F.G 17

 

Verfahrensgang

ArbG Lüneburg (Entscheidung vom 22.11.1999; Aktenzeichen 3 Ca 2160/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.11.2001; Aktenzeichen 4 AZR 711/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 22.11.99 – 3 Ca 2106/99 E – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Vergütungsgruppenzulage zu gewähren.

Die am … geborene Klägerin ist seit dem 01.07.1994 bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) einschließlich der ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Die Vergütung bestimmt sich nach der Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b zum BAT). Bis zum 31.08.1997 war die Klägerin in der zentralen Anlaufstelle für Asylbewerberinnen und Asylbewerber (ZASt) L. als Sozialarbeiterin eingesetzt und bezog ein Gehalt nach der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT des Teils II BL 2. Abschnitt G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst). Mit der Auflösung der ZASt wurde die Klägerin ab 01.09.1997 an die Justizvollzugsanstalt (JVA) L. abgeordnet und zum 01.04.1998 versetzt, unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 18.

Mit der Klage vom 02.11.1999 begehrt die Klägerin die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage von 7,5 % nach Maßgabe der Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Anspruch stehe ihr ab dem 01.07.1998 zu, selbst wenn ihr vor Ablauf von vier Jahren eine andere Tätigkeit zugewiesen worden sei, für die sie nach der Fallgruppe 18 vergütet werde. Die Vergütungsgruppenzulage nach der Fußnote 1 zur Fallgruppe 16 diene ebenso wie der Bewährungsaufstieg der Anerkennung einer vierjährigen Bewährung. Sie könne diesen „Anerkennungsanspruch” nur dann verlieren, wenn ein solcher Anspruch in der neuen Fallgruppe entweder überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfange bestünde als in der bisherigen Fallgruppe. Das Gegenteil sei hier aber der Fall. Mit der Versetzung in die JVA und Umgruppierung nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 18 sei ihr die Möglichkeit eines weiteren Bewährungsaufstiegs in die nächste Vergütungsgruppe eröffnet worden. Somit könne der „Anerkennungsanspruch”, den sie in der Fallgruppe 16 erworben habe, nicht durch, die Eingruppierung in die höherwertige Fallgruppe 18 verloren gegangen sein.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 % der Anfangsgrundvergütung gemäß Vergütungsgruppe IV b BAT zu gewähren.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und dies mit der Auffassung begründet, die Klägerin sei nicht mehr in die Vergütungsgruppe 16 eingruppiert, so dass ihr die in der dortigen Fußnote geregelte Vergütungsgruppenzulage nicht zustünde.

Das Arbeitsgericht ist der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom 22.11.1999 abgewiesen. In den Gründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 16. Sie habe nicht dargelegt, dass sie als Sozialarbeiterin mit schwierigen Tätigkeiten betraut sei und sich über vier Jahre in dieser Tätigkeit bewährt habe. Der Anspruch sei auch nicht nach der Vergütungsgruppe 18 begründet, die keine entsprechende Fußnote enthalte. Das beklagte Land habe die Klägerin aufgrund der Erklärung der Tarifkommission der Länder (TdL) wie Bewährungshelfer in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 18 eingruppier...

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