Entscheidungsstichwort (Thema)

Praktikantin; Auszubildende; Erzieherin; Elternrat; Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine im Rahmen eines Arbeitsvertrages beschäftigte Praktikantin, die die für das Berufsziel Erzieherin erforderliche praktische Ausbildung absolviert, ist nach § 23 Abs. 1. S. 2 KSchG nicht zu berücksichtigen.

2. Die nach § 6 Abs. 4 GTK NW vorgeschriebene Anhörung des Elternrats vor Kündigungen von pädagogisch tätigen Kräften ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung.

 

Normenkette

KSchG § 23; BetrVG § 102; GTK NW § 6

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Vorbehaltsurteil vom 18.05.2000; Aktenzeichen 8 Ca 5853/99)

 

Fundstellen

Haufe-Index 508320

ARST 2001, 41

ZTR 2001, 138

AP, 0

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