Verfahrensgang

ArbG Aachen (Aktenzeichen 4 Ca 1396/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.05.2001; Aktenzeichen 4 AZR 271/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.08.1999 – 4 Ca 1396/99 – wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Hauptsache darum, ob auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen anwendbar ist und ob dem Kläger, der als Fotograf für die Beklagte tätig ist, ein für Redakteure geltendes Tarifgehalt zusteht.

Der Kläger ist am 21.07.1948 geboren und seit dem 01.09.1981 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. In dem am 06.08.1981 geschlossenen Anstellungsvertrag (Bl. 7 ff. d. A.) heißt es auszugsweise wie folgt:

  1. Sie sind ab 1. September 1981 für die Redaktion der „Aachener Volkszeitung”

    als journalistischer Mitarbeiter (Fotograf)

    im Rahmen eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses tätig.

  2. Aufgabengebiet, Einsatzort und Arbeitszeit regeln sich gemäß den Anweisungen der Redaktionsleitung der „Aachener Volkszeitung”.

    Soweit es mit der Erfüllung Ihrer Dienstpflichten gegenüber der AVZ-Redaktion in Einklang zu bringen ist, gestattet Ihnen der Verlag Nebentätigkeiten für fremde Auftraggeber. Ausgeschlossen sind Aufträge von anderen Zeitungsverlagen bzw. für tageszeitungsähnliche Periodikas.

  3. Die Urheber- und Verwertungsrechte an den von Ihnen in unserem Auftrag gemachten Fotos gehen auf die „Z.” über.
  4. Ihre Vergütung setzt sich ab 1. September 1981 wie folgt zusammen:

    1. Ein frei vereinbartes monatliches Fixum in Höhe von DM 2.500,00. Dieser Betrag ändert sich in Anlehnung an die Gehaltstarifvereinbarungen bei kfm. Angestellten in Zeitungsverlagen.
    2. Mit dem Fixum sind 80 veröffentlichte Bilder im Monat abgegolten. Für jedes weitere Bild wird ein Honorar von DM 30,00 gezahlt. Die Abrechnung dieses zusätzlichen Honorars erfolgt jeweils im Rahmen der Gehaltszahlung des Folgemonats. Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung werden vom Gesamtbrutto (Summe aus a + b) ermittelt und gehen zu Ihren Lasten.
  5. Für alle übrigen Arbeitsbedingungen gelten die Bestimmungen des MTV für kfm. Angestellte in den Verlagen von Tageszeitungen in Lande NRW als vereinbart.”

Der Manteltarifvertrag für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen, dessen Anwendung der Kläger begehrt, wird im Betrieb der Beklagten betriebsüblich angewandt. Der Kläger hat erst- und zweitinstanzlich behauptet, tarifgebunden zu sein, weil er Mitglied im Deutschen Journalistenverband sei. Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten.

Der Kläger besitzt als Schulausbildung die mittlere Reife und hat sodann eine Fotografenausbildung absolviert. Er war vor der Tätigkeit bei der Beklagten in verschiedenen Firmen als Fotograf tätig. Aufgrund von Anpassungen nach dem Manteltarifvertrag für kaufmännische Angestellte in den Verlagen von Tageszeitungen im Lande NRW bezog der Kläger zum Jahreswechsel 1998/1999 ein Grundgehalt in Höhe von 4.755,00 DM. Nach dem Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen betrüge seine monatliche Grundvergütung zu diesem Zeitpunkt 7.560,00 DM.

Zur Tätigkeit des Klägers ist folgendes unstreitig: Der Kläger nimmt regelmäßig an den morgendlichen Frühkonferenzen teil. Dort wird die Berichterstattung gemeinsam durchgesprochen und eine Aufgabenverteilung vorgenommen. Am Schluß der Sitzung wird festgelegt, über welche Themen berichtet werden soll, welcher Redakteur welchen Text beitragen bzw. von wem Fotografien beigetragen werden sollen. Der Kläger erhält dementsprechend auch Anweisungen, zu welchen Themen er Fotografien beisteuern soll. Für ihn ergeben sich daraus täglich zwischen vier und zehn Themen.

Streitig ist zwischen den Parteien, in welchem Umfang der Kläger sonstige Bildbeiträge darstellt und inwieweit weitere Anweisungen erfolgen.

Etwa 10 % seiner gesamten Arbeitszeit verbringt der Kläger nachmittags im Labor. Er wählt dabei im Verhältnis 2 zu 30 aus den Negativen Bildmotive aus. Er führt auch Nachbearbeitungen wie Nachbelichtungen, Ausschnittsvergrößerungen und Retuschen aus.

Die von ihm vorgenommene Vorauswahl von Fotos legt er sodann dem zuständigen Redakteur vor. Der jeweilige Redakteur entscheidet, welches der vorgelegten Fotos veröffentlicht wird. Auch werden von den jeweiligen Redakteuren Bildausschnitte festgelegt. Die weitere Bearbeitung erfolgt am Computer in der Reproabteilung der Beklagten. Falls zu einzelnen Bilder Bildunterschriften erforderlich werden, werden diese von den einzelnen Redakteuren verfaßt.

An sogenannten Nachmittagskonferenzen nimmt der Kläger nicht teil. An ihnen nehmen Delegierte aus Einzelredaktionen teil. In dieser Konferenz wird die Verteilung der Meldungen und Nachrichten auf die einzelnen Ressorts festgelegt und bestimmt, welche Themen letztlich in der nächsten Ausgabe der Tageszeitung erscheinen. Die in der Schlußredaktion tätigen Mitarbeiter haben schließlic...

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