Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen Krankheit - Erhebliche Betriebsstörung - Lohnfortzahlungskosten

 

Orientierungssatz

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird eine krankheitsbedingte Kündigung in drei Stufen überprüft. Zunächst setzt diese Art der Kündigung eine negative Prognose hinsichtlich des weiteren voraussichtlichen Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers voraus. Die negative Gesundheitsprognose ist allerdings nur dann geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen, wenn die entstandenen und prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des betrieblichen Interessen führen. Ist der sich aus Gesundheitsprognose und betrieblicher Beeinträchtigung zusammensetzende Kündigungsgrund gegeben, wird auf einer dritten Stufe bei der Interessenabwägung geprüft, ob die erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen zu einer unzumutbaren Belastung führt (BAG Urteil vom 7.11.1985, 2 AZR 657/84 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr 17).

2. Revision eingelegt, 2 AZR 225/89.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 25.08.1988; Aktenzeichen 8 Ca 2199/88)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.12.1989; Aktenzeichen 2 AZR 225/89)

 

Fundstellen

DB 1989, 1295-1295 (S1-2)

Bibliothek, BAG (T)

EzAÜG, Nr 324 (ST1-2)

EzA, (S1-3)

EzBAT § 53 BAT Krankheit, Nr 15 (ST1-3)

LAGE § 1 KSchG Krankheit, Nr 12 (LT1-3)

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