Entscheidungsstichwort (Thema)
Mißbräuchliche Berufung auf die tarifliche Ausschlußfrist
Leitsatz (redaktionell)
Legt eine Arbeitnehmer bei seiner Einstellung die Geburtsurkunden seiner unterhaltsberechtigten Töchter vor, so liegt darin nicht bereits die Geltendmachung des erst künftig fällig werdenden Anspruchs auf den Sozialzuschlag (§ 41 MTL 2). Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes beruft sich nicht bereits deshalb rechtsmißbräuchlich auf die tarifliche Ausschlußfrist, weil der Arbeitnehmer auf die Richtigkeit der Lohnabrechnung vertraute und es bei der Lohnabrechnung zu Fehlern gekommen ist, die der Arbeitgeber zu vertreten hatte. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund dieses Fehlers 3 Jahre die Zahlung des Sozialzuschlages für 2 Kinder unterblieb.
Orientierungssatz
Revision ist unter dem Aktenzeichen 6 AZR 174/92 eingelegt worden.
Normenkette
MTL §§ 41, 72; BGB § 242; MTL 2 §§ 41, 72
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 21.08.1991; Aktenzeichen 3 Ca 869/91) |
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 444826 |
ARST 1993, 13 (L1) |
ZTR 1992, 297-298 (L1) |
Bibliothek, BAG (LT1) |
EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 97 (L1) |
LAGE § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 25 (LT1) |
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