Entscheidungsstichwort (Thema)

Mißbräuchliche Berufung auf die tarifliche Ausschlußfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

Legt eine Arbeitnehmer bei seiner Einstellung die Geburtsurkunden seiner unterhaltsberechtigten Töchter vor, so liegt darin nicht bereits die Geltendmachung des erst künftig fällig werdenden Anspruchs auf den Sozialzuschlag (§ 41 MTL 2). Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes beruft sich nicht bereits deshalb rechtsmißbräuchlich auf die tarifliche Ausschlußfrist, weil der Arbeitnehmer auf die Richtigkeit der Lohnabrechnung vertraute und es bei der Lohnabrechnung zu Fehlern gekommen ist, die der Arbeitgeber zu vertreten hatte. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund dieses Fehlers 3 Jahre die Zahlung des Sozialzuschlages für 2 Kinder unterblieb.

 

Orientierungssatz

Revision ist unter dem Aktenzeichen 6 AZR 174/92 eingelegt worden.

 

Normenkette

MTL §§ 41, 72; BGB § 242; MTL 2 §§ 41, 72

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 21.08.1991; Aktenzeichen 3 Ca 869/91)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.01.1993; Aktenzeichen 6 AZR 174/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444826

ARST 1993, 13 (L1)

ZTR 1992, 297-298 (L1)

Bibliothek, BAG (LT1)

EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 97 (L1)

LAGE § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 25 (LT1)

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