Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung. Gastspielvertrag. Normalvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Es spricht nicht für eine Umgehung i.S.d. § 20 IV 2 NV-Solo, wenn über mehrere Jahre hintereinander Gastspielverträge abgeschlossen werden.

 

Normenkette

NV-Solo § 20; TVM § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 16.02.2001; Aktenzeichen 18 Ca 640/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.07.2003; Aktenzeichen 7 AZR 613/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts vom 16.02.2001 – 18 Ca 640/00 – abgeändert:

Die Aufhebungsklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin über den 31.07.1992 hinaus als Arbeitnehmerin nach NV Solo bei der Beklagten beschäftigt ist und ob dieses Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des NV Solo weiter fortbesteht. Das Bühnenschiedsgericht und das Bühnenoberschiedsgericht haben die Klage abgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin das vorliegend zu entscheidende Aufhebungsverfahren beim Arbeitsgericht Köln eingeleitet.

Die Klägerin war seit dem 01.08.1982 an der von der beklagten Stadt betriebenen Oper unbefristet als Ensemblemitglied beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis basierte bis 1991 auf dem Rahmenkollektivvertrag vom 10.08.1987.

Für die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.07.1992 schlossen die Parteien sodann am 19.06.1990 einen Arbeitsvertrag „zur Realisierung der im Rahmenkollektivvertrag Theater/Orchester festgelegten Grundsätze, Rechte und Pflichten” (Blatt 78 BOSchG). Als monatliche Gage war dort ein Betrag von 1.500,00 DM vereinbart. Es war eine Vorstellungszahl von 85 vorgesehen. Als Tätigkeit war angegeben „lyrischer bis jugendlicher Sopran” (mit Entwicklung zum jugendlich-dramatischen Sopran) und „Partien nach Indiv.”.

Mit Schreiben vom 15.06.1991 (Blatt 83 BOSchG) wurde die Klägerin „unter Bezugnahme auf den Tarifvertrag über Mitteilungspflicht” zu einem „Gespräch zu ihrem Vertragsverhältnis” gebeten. Das Gespräch fand statt. In einer Aktennotiz (Blatt 84 BOSchG) ist festgehalten, dass der Intendant die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt habe, dass nach Meinung der Opernleitung entschiedene Zweifel im Sinne einer Fortsetzung ihres Vertrages nach dem 31.07.1992 bestünden, dass Frau L. beabsichtige, sich mittels einer Professur in die Ausbildung an der Dresdener Musikhochschule einzubringen und ihre Laufbahn am Theater zu beenden, und dass der Intendant darauf verweise, dass der Sinn dieses Gespräches der eines Gedankenaustausches sei. Entsprechend müsse man gegenseitig überdenken, ob der Vertrag verlängert werden solle. Am Schluss dieses Vermerkes heißt es „Gage ab 01.07.1991: 3.060,00 DM”.

Mit Schreiben vom 08.07.1991 (Blatt 85 BOSchG) wurde „unter Bezugnahme auf den Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht in Verbindung mit dem Anhörungsgespräch vom 20.07.1991 … ihr Vertragsverhältnis mit der O. L. mit Ablauf des 31.07.1992 für beendet” erklärt. Weiter wurde der Klägerin gewünscht, dass sich ihre Hoffnung auf eine Professur erfülle. Es wurde ihr für das Engagement an der O. L. gedankt und ihr persönlich alles Gute gewünscht.

Nach der Nichtverlängerungsmitteilung wandte sich die Klägerin sich an den von ihr als Gewerkschaftsleitung bezeichneten Prof. A. W. Dort wurde ihr mitgeteilt, die Maßnahme sei rechtens.

Mit Datum vom 29.08.1991 wurde mit der Beklagten ein „befristeter Dienstvertrag” für die Zeit vom 01.08.1991 bis zum 31.07.1992 abgeschlossen. Gemäß § 8 richtete sich das Vertragsverhältnis nach Normalvertrag und den sonstigen zwischen dem D. B. und der G. d. B. abgeschlossenen Tarifverträgen”. Der Vertrag berichtigte die Grundgage nach BAT-O auf monatlich 3.060,00 DM.

Am 22.06.1992 (Blatt 89 BOSchG) schlossen die Parteien einen Gastvertrag, nach dem die Klägerin für die Saison 1992/1993 für vier im Einzelnen genannte Partien verpflichtet wurde. Weiter heißt es: „Vorgesehene Aufführungstermine werden rechtzeitig sechs Wochen vorher mit dem Gast vereinbart”. Gemäß § 10 war der Gast verpflichtet, mit studierter Partie zu den Proben zu erscheinen. § 4 lautete: Folgende Proben sind vereinbart: Nach Vereinbarung, der Gast verpflichtet sich an allen vereinbarten Proben oder Probenplan teilzunehmen. Der Gast verpflichtet sich für die Teilnahme an Umbesetzungsproben ohne Honoraranspruch”.

Mit Datum vom 07.04.1993 (Blatt 103 – 105 BOSchG) wurde für die Zeit vom 15.02.1993 bis zum 30.06.1993 ein Dienstvertrag abgeschlossen, nach dessen § 8 sich der Vertrag nach NV Solo und nach ergänzenden Tarifverträgen richten sollte.

Unter dem 05.07.1993 (Blatt 106 BOSchG) schlossen die Parteien einen Teilspielzeitvertrag vom 01.09.1993 bis zum 31.01.1994.

Mit Schreiben vom 05.01.1994 (Abschrift Blatt 67 BSchG) schrieb der Ehemann der Klägerin dem Intendanten unter anderem:

„Wir hatten gehofft, dass Sie trotz der Vielzahl ihrer Aufgaben und Verpflichtungen noch bis Ende des Jahres 1993 eine Regelung einer Vertragsfortführung meiner Frau finden würden, zumal unser Vorsingen beim G. He...

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