Entscheidungsstichwort (Thema)

befristeter Arbeitsvertrag; Beteiligung des Personalrates; Zeitpunkt der Zustimmungserteilung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die nach §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW erforderliche Zustimmung des Personalrates zu einem befristeten Arbeitsvertrag muss vor Abschluss der Befristungsvereinbarung vorliegen (offengelassen in BAG Urteil vom 13. April 1994 – 7 AZR 651/93 – AP Nr. 9 zu § 72 LPVG NW).

2. Es genügt nicht, dass der Personalrat nach Aufnahme der Tätigkeit vor dem vorgesehenen Befristungsende zustimmt. § 184 BGB findet keine Anwendung.

3. Die ohne vorherige Zustimmung des Personalrates geschlossene Befristungsvereinbarung ist unwirksam mit der Folge, dass zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande kommt.

 

Normenkette

LPVG NW § 66 Abs. 1, 8, § 72 Abs. 1; BGB §§ 184, 620

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Vorbehaltsurteil vom 11.02.2000; Aktenzeichen 5 Ca 8671/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.02.2002; Aktenzeichen 7 AZR 662/00)

 

Fundstellen

FA 2001, 217

ZTR 2001, 89

PersR 2001, 310

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