Verfahrensgang

ArbG Detmold (Urteil vom 13.05.1998; Aktenzeichen 1 Ca 407/98)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 26.03.2001; Aktenzeichen 5 AZR 413/99)

BAG (Aktenzeichen 5 AZR 413/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 13.05.1998 – 1 Ca 407/98 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. den Kläger für die Zeit des Berufschulunterrichts (Blockunterricht) von den betriebsüblichen Ausbildungszeiten

    • Montag und Dienstag 8.15 Uhr – 17.00 Uhr,
    • Mittwoch und Donnerstag 8.15 Uhr – 16.45 Uhr,
    • Freitag 8.15 Uhr – 13.30 Uhr

    wie folgt freizustellen:

    • Montag und Mittwoch bis 15.15 Uhr,
    • Dienstag bis 12.40 Uhr,
    • Donnerstag bis 11.40 Uhr,
    • freitags ganztägig;
  2. es zu unterlassen, den Kläger über die betriebsübliche Ausbildungszeit gemäß Antrag zu 1. auszubilden oder anderweitig zu beschäftigen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, inwieweit sich die Teilnahme des Klägers am Berufsschulunterricht auf die betriebliche Ausbildungszeit auswirkt.

Der am 12.01.1974 geborene Kläger ist seit dem 01.02.1997 bei der Beklagten, welche Inhaberin eines Betriebs des Kraftfahrzeuggewerbes ist, als Auszubildender mit dem Ziel der Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker beschäftigt. Auf das Ausbildungsverhältnis findet kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit das Abkommen über die Ausbildungsvergütung für Auszubildende des Kraftfahrzeuggewerbes im Land Nordrhein-Westfalen vom 08.02.1996 Anwendung. Danach beträgt die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit seit dem 01.01.1997 36,5 Stunden ohne Pausen (§ 2). Der Kläger hat im Blockunterricht folgende Berufsschulzeiten:

  • montags, mittwochs und freitags von 7.55 Uhr bis 14.45 Uhr,
  • dienstags von 7.55 Uhr bis 12.10 Uhr und
  • donnerstags von 7.55 Uhr bis 11.10 Uhr.

Die Pausen liegen jeweils zwischen 9.25 Uhr und 9.40 Uhr, 11.10 Uhr und 11.25 Uhr sowie 12.55 Uhr und 13.15 Uhr. Die Entfernung von der Berufsschule zum Ausbildungsbetrieb beträgt etwa 12 km; die Fahrzeit, abhängig von der Verkehrslage, etwa 30 Minuten. In den Wochen, in denen kein Berufsschulunterricht stattfindet, gelten – wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist – folgende betriebliche Ausbildungszeiten:

  • montags/dienstags: 8.15 Uhr bis 17.00 Uhr
  • mittwochs/donnerstags: 8.15 Uhr bis 16.45 Uhr
  • freitags: 18.15 Uhr bis 13.30 Uhr.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die tarifliche, wöchentliche Ausbildungszeit des Klägers einschließlich die Zeit für die Freistellung zum Besuch der Berufsschule 36,5 Stunden beträgt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Nach Wegfall der Regelung des § 9 Abs. 4 JArbSchG könnten volljährige Auszubildende bis zu 48 Stunden pro Woche beschäftigt werden. Hierauf sei nur die reine Berufsschulzeit ohne Pausen- und Wegezeiten anzurechnen. Zu beachten sei lediglich für die betriebliche Ausbildung, daß die tariflich geregelte Grenze der wöchentlichen Ausbildungszeit 36,5 Stunden betrage. Wenn der Kläger demgemäß am Blockschulunterricht mit 25 Zeitstunden teilnehme, sei er verpflichtet, sich weitere 23 Stunden im Betrieb ausbilden zu lassen.

Mit Urteil vom 13.05.1998 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen die am 26.05.1998 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 25.06.1998 Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.08.1998, am 24.08.1998 begründet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 13.05.1998, 1 Ca 407/98, abzuändern und

  1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für die Zeit des Berufsschulunterrichts (Blockunterricht) von den etriebsüblichen Ausbildungszeiten

    • Montag und Dienstag 8.15 – 17.00 Uhr,
    • Mittwoch und Donnerstag 8.15 – 16.45 Uhr,
    • Freitag 8.15 – 13.30 Uhr

    wie folgt freizustellen:

    • Montag und Mittwoch bis 15.15 Uhr,
    • Dienstag bis 12.40 Uhr,
    • Donnerstag bis 11.40 Uhr,
    • freitags ganztägig,
  2. der Beklagten zu untersagen, den Kläger über die betriebsübliche Ausbildungszeit gem. Antrag zu 1. hinaus auszubilden oder anderweitig zu beschäftigen,
  3. festzustellen, daß an Berufsschultagen (Blockunterricht) von den betriebsüblichen Ausbildungszeiten

    • Montag und Dienstag 8.15 – 17.00 Uhr,
    • Mittwoch und Donnerstag 8.15 – 16.45 Uhr,
    • Freitag 8.15 – 13.30 Uhr

    die Zeiten des Berufsschulbesuchs ab 8.15 Uhr einschließlich Wegezeit:

    • Montag und Mittwoch bis 15.15 Uhr,
    • Dienstag bis 12.40 Uhr,
    • Donnerstag bis 11.40 Uhr,
    • freitags ganztägig,

    auf die betriebliche Ausbildungszeit anzurechnen sind,

    und über diese betriebsübliche Ausbildungszeit hinaus weder auszubilden noch anderweitig zu beschäftigen ist,

  4. hilfsweise, festzustellen, daß die tarifliche, wöchentliche Ausbildungszeit des Klägers einschließlich der Zeit für die Freistellung zum Besuch der Berufsschule 36,5 Stunden beträgt,
  5. hilfsweise, festzustellen, daß der Kläger nicht verpflichtet ist, mehr als 32 Stunden pro Woche...

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