Revision zurückgewiesen 25.05.2000

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 09.09.1998; Aktenzeichen 2 Ca 654/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.05.2000; Aktenzeichen 8 AZR 518/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 09.09.1998 – 2 Ca 654/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 6.585,94 DM in Anspruch.

Der Kläger ist seit dem 03.07.1978 bei der Beklagten, einem Unternehmen der chemischen Industrie, beschäftigt. Wegen des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26.06.1978 wird auf Blatt 36 f. der Akte Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der chemischen Industrie anwendbar sind.

Der Kläger ist Eigentümer des PKW Marke VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen S.-N.. Am 22.09.1995 stellte er dieses Fahrzeug vor Arbeitsaufnahme auf einem Werksparkplatz ab, den die Beklagte für ihre Arbeitnehmer zur Verfügung hält. Zu dieser Zeit war die Firma G. L. Handels-GmbH aus Löhne (in Folgendem: Fa. L.) im Auftrag der Beklagten damit befaßt, auf dem Betriebsgelände befindliche Laugetanks zu lackieren. Die Fa. L. hatte mit der Durchführung der Arbeiten den Mitarbeiter P. Z. betraut. Zwischen den Laugetanks und dem ca. 200 m entfernt liegenden Parkplatz befindet sich ein ca. 20 m hohes Gebäude.

Im Zuge der mit einer Spritzpistole durchgeführten Lackierarbeiten entstanden Farbnebel und schlugen sich auf den Fahrzeugen der Arbeitnehmer der Beklagten auf dem Firmenparkplatz nieder. Auch das Fahrzeug des Klägers wurde hierdurch beschädigt. Der Kläger nahm daraufhin die Fa. L. und den Mitarbeiter Z. auf Schadenersatz in Anspruch. Durch Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 05.11.1996 wurde die Fa. L. verurteilt, an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 6.585,94 DM zu zahlen. In gleicher Höhe wurde der Mitarbeiter Z. durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 28.01.1998 zur Zahlung von Schadenersatz an den Kläger verurteilt. Vollstreckungsversuche des Klägers blieben erfolglos, da ein Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Fa. L. mangels Masse nicht eröffnet wurde und der Mitarbeiter Z. am 13.01.1998 die eidesstattliche Versicherung abgab.

Mit vorliegender Klage, die am 26.05.1998 beim Arbeitsgericht Rheine einging, verfolgt der Kläger sein Schadenersatzbegehren gegen die Beklagte weiter. Zur Begründung des von ihm geltend gemachten Anspruchs hat er vorgetragen, auch die Beklagte habe für seinen Schaden einzustehen. Der Beklagten obliege aus arbeitsvertraglicher Fürsorgepflicht die Aufgabe, sein, des Klägers, Eigentum auf dem Betriebsgelände zu schützen. Hiergegen habe die Beklagte verstoßen. Sie habe dabei für das Verschulden der Fa. L. bzw. ihrer Mitarbeiter gemäß § 278 BGB einzustehen. Darüber hinaus seien die Fa. L. bzw. der Mitarbeiter Z. als Verrichtungsgehilfen für die Beklagte tätig geworden. Schließlich habe die Beklagte auch deswegen für den Schaden einzustehen, da sie ihre Überwachungs- und Anleitungspflicht nicht genügend ausgeübt habe. Die Beklagte habe die Fa. L. bereits nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgesucht und überwacht. Die Fa. L.-… habe erstmals den Auftrag erhalten, die Laugetanks zu streichen. Zuvor sei diese Arbeit immer von einer Fa. R. aus Papenburg erledigt worden. Die Beklagte habe nicht überprüft, ob die Fa. L. gegen eventuell von ihr verursachte Schäden versichert gewesen sei. Dies sei nicht der Fall gewesen.

Bei den Arbeiten an den drei Laugetanks mit einem Durchmesser von je 25 m und einer Höhe von 8 m habe die Fa. L. sämtliche Arbeitsschutzbestimmungen nicht eingehalten. Weder sei ein ordnungsgemäßes Gerüst errichtet noch eine Plane um die Laugetanks gelegt worden. Auch eine Absauganlage sei nicht verwendet worden. Die Fa. L. habe auch nicht, wie es notwendig gewesen sei, die Arbeiten mit einer Farbrolle durchgeführt, sondern mit der Spritzpistole. Bei Beachtung dieser Maßnahmen, die zum Schutz vor Schäden üblich seien, hätte der Schaden nicht entstehen können. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß die Laugetanks eine Wärme von 60 Grad Celsius ausstrahlten. Dadurch produzierten sie ständig aufsteigende warme Luft, die zu einer erheblichen Verwirbelung führe und in der Lage sei, ein 20 m hohes Gebäude zu übersteigen und auch Schäden in einer Entfernung von ca. 200 m anzurichten. Der bei der Beklagten beschäftigte Zeuge B., der die Aufgabe habe, sämtliche Fremdfirmen zu überwachen, sei seinen Pflichten im vorliegenden Fall ersichtlich nicht nachgekommen.

Mit Nichtwissen werde bestritten, daß die Beklagte bereits seit 1984 mit der Fa. L.-… zusammen gearbeitet und daß diese mehrere Aufträge zur vollen Zufriedenheit der Beklagten ausgeführt habe. Richtig könne sein, daß die Laugetanks in den letzten Jahren nicht mit einem neuen Farbanstrich versehen worden seien. Auf dem Betriebsgelände befänden sich jedoch weitere Tanks, die mit einem neuen Farbanstrich versehen worden s...

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