Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit einer Befristung von Arbeitsbedingungen wegen fehlerhafter Personalratsanhörung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW)

 

Leitsatz (amtlich)

Der Personalrat hat nicht nur bei der Befristung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch bei der befristeten Erhöhung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW.

Die vereinbarte Befristung ist nicht nur bei unterbliebener, sondern auch bei fehlerhafter Personalratsanhörung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW unwirksam.

Dies gilt insbesondere auch bei unrichtiger Erläuterung des sachlichen Grundes (hier zur Vertretung).

 

Normenkette

LPVG NW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 66 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 13.11.2001; Aktenzeichen 5 Ca 1715/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.06.2003; Aktenzeichen 7 AZR 406/02)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.12.2001 – 5 Ca 1715/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Tenor wird klarstellend wie folg neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin um ¼ nicht aufgrund Befristung zum 31.12.2001 beendet ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte L1xx zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der am 01.06.2001 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der nur befristeten Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

Die am 01.02.12xx geborene Klägerin ist seit dem 01.07.1979 beim V3xxxxxxxxxxxx B2xxxxxxx als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien finden Kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag und den diesen ergänzende oder ändernde Tarifverträge Anwendung. Die Klägerin war zunächst als Vollzeitkraft eingestellt worden. Mit Vertrag vom 11.05.1984 wurde die Tätigkeit auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert. Mit Verträgen vom 28.06.1993 und 27.07.1993 erfolgte eine befristete Vollzeitbeschäftigung der Klägerin. Diese wurde mit Vertrag vom 30.05.1994 bis zum 31.08.1995 befristet fortgesetzt. Eine weitere Verlängerung und Aufstockung der Klägerin zur Vollbeschäftigung wurde mit Vertrag vom 04.11.1994 bis zum Ablauf des 31.08.1996 vereinbart. Mit Vertrag vom 24.03. 1995 wurde die befristete Vollbeschäftigung der Klägerin bis zum 29.02.2000 verlängert. Im Jahre 1998 kam es dann zu einer überlagernden Befristungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem beklagten L1xx zu einer ¾-Beschäftigung für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2001.

Insoweit hörte das beklagte L1xx den beim Versorgungsamt B2xxxxxxx bestehenden Personalrat mit Schreiben vom 04.08.1998 an. Im Anhörungsschrieben heißt es unter anderem:

„Ich beabsichtige, folgende Zeitverträge abzuschließen:

VA K1xxxx vom 01.01.1999 – 31.12.2001 0,25

Ich bitte um Zustimmung.”

Dieser Personalratsanhörung beigelegt war eine Aufstellung über Zeitverträge ab 01.01.1999. Hier heißt es unter anderem:

„…

26. K1xxxx, M3xxxxx (1/2 Dauer) ¼ bis 31.12.2001 IVb/Vb Nr. 4 W3xxxxxxx

…”

Daneben gab es eine Personalstellen-Führungsliste aus dem Jahr 1999. Auf dieser war die Ermäßigung der Arbeitszeit der Mitarbeiterin W3xxxxxxx vom 10.08.1998 bis 31.07.2001 auf ½, der Erziehungsurlaub der Mitarbeiterin K3xxxx vom 17.02.1998 bis 31.10.2001 mit möglicher Verlängerung gemäß § 85 ALBG bis 31.12.2001 und ZV der Klägerin bis zum 31.12.2001 eingetragen.

Im Änderungsvertrag vom 10.08.1998 heißt es unter anderem:

„…

Frau M3xxxxx K1xxxx wird in der Zeit ab 01.01.1999 mit ¾ der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten beschäftigt (für die Dauer der Beurlaubung der Frau W3xxxxxxx), längstens bis 31.12.2001.

Ab 01.01.2002 wird Frau K1xxxx wieder als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten auf unbestimmte Zeit angestellt.”

Tatsächlich war von dem beklagten L1xx von vornherein beabsichtigt, Frau K1xxxx für die vom 17.02.1998 bis zum 17.10.2003 im Erziehungsurlaub befindliche Regierungsoberinspektorin K3xxxx einzusetzen. Eine Vertretung der Frau W3xxxxxxx war nicht beabsichtigt, zumal diese nur bis zum 31.07.2001 beurlaubt war. Die Klägerin übernahm daher auch zu 30 % die einfacheren Bearbeitungstätigkeiten von Frau K3xxxx als unmittelbare Vertreterin.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die vereinbarte Befristung sei unwirksam. Ein sachlicher Grund liege nicht vor. Auch sei die Personalratsanhörung fehlerhaft, da ihm mitgeteilt worden sei, dass der Abschluss des Zeitvertrages mit der Klägerin im direkten Zusammenhang mit der Arbeitnehmerin W3xxxxxxx stehe.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.2001 hinaus zu ¾ der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten fortbesteht.

Das beklagte L1xx hat beantr...

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