Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen Ausländerhetze

 

Orientierungssatz

1. Die Vervielfältigung eines ausländerfeindlichen Textes (sogenanntes " Asylbetrüger"-Pamphlet) und das Anheften der Kopien an die interne Pinnwand der Dienststelle würde einen verständigen Arbeitgeber nicht dazu veranlassen, die Kündigung eines Arbeitnehmers in Erwägung zu ziehen, der, 61jährig, fast 15 Jahre beanstandungsfrei für den Arbeitgeber tätig war.

2. Der Arbeitnehmer ist daher berechtigt, eine Eigenkündigung gemäß § 123 Abs 1 BGB anzufechten, wenn er zu dieser aufgrund einer Kündigungsandrohung des Arbeitgebers veranlaßt worden war.

3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 390/94.

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Entscheidung vom 17.08.1993; Aktenzeichen 2 Va 49/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.03.1995; Aktenzeichen 2 AZR 644/94)

BAG (Entscheidung vom 14.07.1994; Aktenzeichen 2 AZN 390/94)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445858

BB 1994, 1288

BB 1994, 1288-1289 (T)

RzK, I 9k Nr 24 (S1-2)

ArbuR 1994, 309 (S1)

EzBAT § 53 BAT Anfechtung, Nr 2 (ST1-2)

LAGE § 123 BGB, Nr 19 (ST1-2)

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