Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit eines Kopftuchverbots für eine Krankenschwester im Dienst der Evangelischen Kirche

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat eine Krankenschwester sich im Arbeitsvertrag nicht nur verpflichtet, sich gegenüber der Evangelischen Kirche loyal zu verhalten, sondern darüber hinaus den kirchlichen Auftrag zu beachten und die ihr übertragenen Aufgaben im Sinne der Kirche zu erfüllen, so ergibt sich hieraus als Mindestanforderung an die Aufgabenerfüllung eine Verpflichtung nicht christlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einem neutralen Verhalten gegenüber der Evangelischen Kirche. Dies verbietet das Tragen eines Kopftuchs während der Arbeit.

 

Normenkette

GG Art. 4 Abs. 1; RL-EKD § 4 Abs. 1, 4

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Entscheidung vom 31.03.2011; Aktenzeichen 3 Ca 2843/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 31.03.2011 - 3 Ca 2843/10 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Gehaltsansprüche der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges und insbesondere über die Frage, ob die Klägerin es unterlassen muss, während der Arbeit ein Kopftuch zu tragen.

Die Beklagte, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt ein Krankenhaus in C, das vor Gründung der Beklagten im Jahr 2003 in der Trägerschaft der Evangelischen Kirchengemeinde C stand. In diesem Krankenhaus war die Klägerin seit 1996 tätig. Einzige Gesellschafterin der Beklagten ist die Evangelische Stiftung B. Diese Stiftung wurde durch Beschluss des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 16.1.2003 als Evangelische Stiftung anerkannt. Diese Stiftung wurde gegründet von der Evangelischen Kirchengemeinde C, dem Gesamtverband der Evangelischen Kirchengemeinden I, der Gesellschaft "B-Kranken-Anstalt gGmbH" und der Gesellschaft "Evangelisches Krankenhaus I gGmbH".

In der Satzung der Stiftung heißt es u. a.:

"Präambel

Die Gesellschaft "B Kranken-Anstalt gGmbH" steht in Trägerschaft der Evangelischen Kirchengemeinde C, die Gesellschaft "Evangelisches Krankenhaus I gGmbH" in Trägerschaft des Gesamtverbandes evangelischer Kirchengemeinden I. Beide Gesellschaften betreiben jeweils ein Krankenhaus mit angegliederten Einrichtungen.

Die beiden Gesellschaften arbeiten seit 1993 eng zusammen. Auf dem Fundament dieser erfolgreichen Zusammenarbeit streben die beiden Gesellschaften einen Zusammenschluß der Krankenhäuser in einer zeitgemäßen und zukunftsweisenden Form an, um die wirtschaftliche Grundlage zu erhalten und sich den stetig ändernden Anforderungen im Gesundheitswesen gemeinsam zu stellen.

Diesem Streben sowie dem dauerhaften Erhalt der Standorte C und I soll der Zusammenschluß unter dem Dach der selbständigen Stiftung dienen. Die Stiftung wir im Sinne der Diakonie der evangelischen Kirche in praktischer Betätigung christlicher Nächstenliebe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Erfordernisse betrieben.

[...]

§ 2

Stiftungszweck

1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung und Erziehung im Gesundheitswesen, der Religion, des öffentlichen Gesundheitswesens sowie der Alten- und Krankenpflege.

[...]

4. Die Stiftung ist Mitglied des Diakonischen Werkes der evangelischen Kirche von Westfalen - Landesverband der Inneren Mission - e.V. und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. als anerkanntem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

5. Alle Mitarbeiter der Stiftung sind an den gemeinnützigen Zweck und an die christliche Grundhaltung gebunden.

[...]

§ 13

Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Landeskirchenamtes der evangelischen Kirche von Westfalen sowie der Bezirksregierung Arnsberg nach Maßgabe der jeweils geltenden stiftungsrechtlichen Bestimmungen.

[...]"

Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten lautet auszugsweise:

"Präambel

Die B-Kranken-Anstalt gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Einrichtung der Evangelischen Stiftung B. Sie hat die Aufgabe, in Ausübung christlicher Nächstenliebe, Leiden zu heilen oder zu lindern und Kranke im Sterben zu begleiten. Sie betreut die Kranken in medizinischer, pflegerischer und seelsorglicher Hinsicht. In Erfüllung dieser Zielsetzung bilden alle Mitarbeiter eine Dienstgemeinschaft auf der Grundlage des Evangeliums.

[...]

§ 2

Gegenstand

Gegenstand des Unternehmens ist die Unterhaltung und der Betrieb von Krankenhäusern und Pflege- und Betreuungseinrichtungen mit den notwendigen Ausbildungsstätten, den sonstigen Nebeneinrichtungen, Nebenbetrieben und flankierenden Einrichtungen.

[...]

Die Gesellschaft wird im Sinne der Diakonie der Evangelischen Kirche in praktischer Betätigung christlicher Nächstenliebe betrieben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Erfordernisse.

Alle Mitarbeiter sind an Auftrag und Grundrichtung der Gesellschaft gebunden

§ 3

Gemeinnützigkeit und Zugehörigkeit zum Spitzenverband

[...]

5. Die Gesellscha...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge