Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhaltensbedingte Kündigung

 

Orientierungssatz

1. Einzelfall: Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung wegen fehlender Abmahnung, pauschalen Vorwurfs sexueller Belästigung, Verwirkung eines berechtigten Kündigungsgrundes (sexuelle Verfehlung); teilweise nicht ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung; Nichtvorliegen eines Auflösungsgrundes gemäß § 9 Abs 2 S 2 KSchG.

2. Dem Arbeitgeber ist es auch im Rahmen der Auflösung nach § 9 KSchG verwehrt, sich auf Auflösungsgründe zu stützen, die er gleichzeitig als Kündigungsgründe vorgetragen hat und zu denen der Betriebsrat nicht angehört worden ist. Bei einer Verwertung von Kündigungsgründen als Auflösungsgründe nach § 9 KSchG müßte das dem Zweck des § 102 BetrVG widersprechende Ergebnis hingenommen werden, daß trotz objektiv unzureichender Unterrichtung des Betriebsrates der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz dennoch aus Gründen verliert, zu denen der Betriebsrat nicht angehört worden ist.

3. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 502/96.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Entscheidung vom 20.06.1995; Aktenzeichen 1 Ca 1355/94 L)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 26.06.1997; Aktenzeichen 2 AZR 502/96 Urteil: Zurückverweisung)

BAG (Urteil vom 26.06.1997; Aktenzeichen 2 AZR 502/96)

 

Fundstellen

Bibliothek, BAG (T)

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