Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit, Direktionsrecht, billiges Ermessen, Eingruppierung, Einsatz auf einer für einen Beamten freigehaltenen Stelle

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei dem vorübergehenden Einsatz des Angestellten auf einer für einen Beamten freigehaltenen Stelle handelt es sich nicht um eine Vertretung im Sinne des § 24 Abs. 2 BAT, sondern um eine vorübergehend auszuübende Tätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 BAT.

2. Zu prüfen ist zunächst die Zuordnung des vorübergehenden Einsatzes des Angestellten zu der freizuhaltenden Stelle im Zeitpunkt der Übertragung.

 

Normenkette

BAT § 22 Abs. 1-2, § 24 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 15.09.2000; Aktenzeichen 4 Ca 1874/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15.09.2000 – 4 Ca 1308/00 – teilweise abgeändert soweit der Eingruppierungsfeststellungsantrag abgewiesen worden ist. Insoweit wird festgestellt, dass das beklagte L1xx verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.08.2000 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT und ab dem 01.07.2001 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT zu zahlen und die Differenzbeträge bis zum 30.06.2001

zwischen den Vergütungsgruppen V c BAT und der gezahlten Vergütung sowie die Differenzbeträge ab dem 01.07.2001 zwischen der Vergütungsgruppe V b BAT und der gezahlten Vergütung mit jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Kosten der Berufung und die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem beklagten L1xx zu 3/5 und der Klägerin zu 2/5 auferlegt.

Die Kosten der Revision hat das beklagte L1xx zu tragen.

Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin ab dem 01.08.2000 einen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT und ab dem 01.07.2001 einen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT hat. Dabei geht es darum, ob das beklagte L1xx der Klägerin eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend zuweisen durfte oder ob die höherwertige Tätigkeit der Klägerin auf Dauer zusteht.

Die am 12.01.13xx geborene Klägerin, die von ihrem Ehemann getrennt lebt und zwei schulpflichtigen Kindern unterhaltspflichtig ist, trat nach dem Abschluss der Hauptschule 1980 als Auszubildende im Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte” in die Dienste des beklagten L2xxxx beim Versorgungsamt M1xxxxx. Nach erfolgreicher Abschlussprüfung ist die Klägerin dort seit dem 13.10.1993 als Verwaltungsangestellte tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 13.10.1983 zugrunde. In § 2 des Arbeitsvertrags ist vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis u.a. nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung bestimmt. Nach § 4 des Arbeitsvertrags war die Klägerin in die Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert.

Ab 21.09.1987 war die seit dem 13.10.1986 in die Vergütungsgruppe VII BAT/BL eingruppierte Klägerin in der Erziehungsgeldkasse zur Einarbeitung in die Aufgaben einer Bearbeiterin zugeteilt. Nach Beendigung dieser Einarbeitung wurde ihr die Tätigkeit eines Bearbeiters in der Erziehungsgeldkasse durch Verfügung vom 15.10.1987 vorübergehend jederzeit widerruflich zunächst befristet bis zum 31.12.1987 übertragen. Diese vorübergehende Übertragung wurde durch Verfügung vom 08.12.1987 bis zum 31.12.1988 und durch Verfügung vom 30.12.1988 bis zum 31.12.1989 verlängert. Die letzte Übertragung widerrief das beklagte L1xx durch Verfügung vom 09.05.1989 mit Wirkung zum 20.05.1989 aus dienstlichen Erfordernissen.

In der Zeit von Februar 1989 bis November 1994 befand sich die Klägerin im Mutterschutz bzw. Erziehungsurlaub, in dem sie von September 1989 bis Dezember 1989 und von März 1990 bis Februar 1992 als Teilzeitkraft eingesetzt wurde.

Am 24.10.1994 vereinbarten die Parteien die Weiterbeschäftigung der Klägerin ab 02.11.1994 als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend vollbeschäftigten Angestellten.

Nachdem die Klägerin von November 1994 bis zum 11.07.1995 als Zuarbeiterin im Bereich der Sondergesetze eingesetzt war – eine Tätigkeit des einfachen Dienstes – wies das beklagte L1xx sie durch Verfügung vom 10.07.1995 ab 12.07.1995 der Erziehungsgeldkasse zur Dienstleistung zu.

In der Verfügung ist u.a. ausgeführt:

„Mit Wirkung vom 12.07.1995 weise ich Sie der Erziehungsgeldkasse zur Dienstleistung zu. Dort werden Sie zunächst unter Aufsicht und Anleitung ohne vergütungsrechtliche Folgen in die den Merkmalen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a des Teils I der Anlage 1 a zum BAT entsprechende Tätigkeit einer Bearbeiterin eingearbeitet.”

Ab 16.10.1995 übte die Klägerin die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin in der Erziehungsgeldkasse aus. Diese war ihr durch Verfügung des V...

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