Beteiligte

Land Nordrhein-Westfalen

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Aktenzeichen 4 Ca 1308/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.06.2002; Aktenzeichen 4 AZR 432/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15.09.2000–4 Ca 1308/00–unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Das beklagte Land ist verpflichtet, an die Klägerin ab 01.08.2000 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT/BL zu zahlen und die Differenzbeträge zwischen der Vergütungsgruppe V c BAT/BL und der gezahlten Vergütung mit jeweils 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen..

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 2/5 und dem beklagten Land zu 3/5 auferlegt.

Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

Die Revision wird für die Klägerin nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

Die am 13.01.14xx geborene Klägerin trat nach Abschluss der Hauptschule 1980 als Auszubildende im Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte” in die Dienste des beklagten Landes beim V1xxxxxxxxxxxx in M1xxxxx. Dieses beschäftigt ca. 200 Arbeitnehmer.

Nach erfolgreicher Abschlussprüfung wurde die Klägerin als Verwaltungsangestellte auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 13.10.1983 (Bl. 8 f d.A.) von dem beklagten Land übernommen. In dem o.a. Arbeitsvertrag ist u.a. Folgendes vereinbart:

㤠2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

§ 4

Die Angestellte ist in der Vergütungsgruppe VIII, Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).”

Am 13.10.1986 erfolgte die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 BAT/BL (Bl. 10 d.A.). Seit dem 13.08.1998 (Bl. 11 d.A.) wird die Klägerin nach der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 b BAT/BL vergütet.

Ab 21.09.1987 teilte das beklagte Land die Klägerin der Erziehungsgeldkasse zur Einarbeitung in die Aufgaben einer Bearbeiterin zugeteilt. Nach der Einarbeitung wurde ihr die Tätigkeit eines Bearbeiters in der Erziehungsgeldkasse vorübergehend übertragen durch Verfügung vom 15.10.1987, in der u.a. ausgeführt ist:

„Betr.: Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gem. § 24 Abs. 1 BAT

Mit Wirkung vom 15. Oktober 1987 wird Ihnen, zunächst befristet bis 31.12.1987, gemäß § 24 Abs. 1 BAT vorübergehend und jederzeit widerruflich die Tätigkeit eines Bearbeiters in der Erziehungsgeldkasse übertragen.”

Durch Verfügung vom 08.12.1987 (Bl. 15 d.A.) wurde die vorübergehende Übertragung bis zum 31.12.1988 und durch Verfügung vom 30.12.1988 (Bl. 16 d.A.) bis zum 31.12.1989 verlängert. Diese letzte Übertragung widerrief das beklagte Land durch Verfügung vom 09.05.1989 (Bl. 17 d.A.) aus dienstlichen Erfordernissen.

In der Zeit von Februar 1989 bis November 1994 befand sich die Klägerin im Mutterschutz bzw. Erziehungsurlaub, in dem sie von September 1989 bis Dezember 1989 und von März 1990 bis Februar 1992 als Teilzeitkraft eingesetzt wurde.

Mit Wiederaufnahme der Tätigkeit vereinbarten die Parteien eine Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin auf 19,25 Arbeitsstunden wöchentlich.

In der Zeit von November 1994 bis zum 11.07.1995 wurde die Klägerin als Zuarbeiterin im Bereich Sondergesetze eingesetzt.

Durch Verfügung vom 10.07.1995 (Bl. 18 d.A.) wies das beklagte Land die Klägerin ab 12.07.1995 der Erziehungsgeldkasse zur Dienstleistung zu. In der Verfügung heißt es u.a.:

„Mit Wirkung vom 12.07.1995 weise ich Sie der Erziehungsgeldkasse zur Dienstleistung zu. Dort werden Sie zunächst unter Aufsicht und Anleitung ohne vergütungsrechtliche Folgen in die den Merkmalen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a des Teils I der Anlage 1 a zum BAT entsprechende Tätigkeit einer Bearbeiterin eingearbeitet.”

Ab 13.10.1995 bis zum 31.12.1997 arbeitete die Klägerin als Bearbeiterin in der Erziehungsgeldkasse zunächst auf der Grundlage der Verfügung vom 13.10.1995 (Bl. 19 d.A.).

Verlängert wurde die vorübergehende Übertragung durch die Verfügungen vom 04.12.1995 (Bl. 21 d.A.) bis zum 31.12.1996 und durch Verfügung vom 07.10.1996 (Bl. 22 d.A.) bis zum 31.12.1997. In den Verlängerungsverfügungen wird als Grund für die vorübergehende Übertragung die Pilotierung der Auskunfts- und Beratungsstellen mit Rücksicht auf die umfassende Automationseinführung angegeben.

Ab 13.07.1998 erfolgte der Einsatz der Klägerin in der Abteilung 3 (Schwerbehindertengesetz). In der Zeit vom 13.07.1998 bis zum 31.07.1999 wurde ihr durch Verfügung vom 09.07.1998 (Bl. 23 d.A.) vorübergehend die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin im Schwerbehindertenrecht übertragen. In der Verfügung heißt es u.a.:

„Sehr geehrte Frau R1xxxxxx,

mit Wirkung vom 13.07.1998 übertrage ich Ihnen gem. § 24 Abs. 1 BAT vorübergehend die den Merkmalen der Vergütungsgruppe V c–Fallgruppe 1 a–des Teils I der Anlage 1 a z...

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