Leitsatz (redaktionell)

Haftung eines Arbeitgebers für Unterbringung von Fahrrädern der Belegschaftsmitglieder bei Teilnahme an einer Betriebsversammlung, die außerhalb des Betriebes in einer Gaststätte kraft Übereinkunft des Arbeitgebers und des Betriebsrats vor sich ging, da im Betrieb kein geeigneter Raum zur Verfügung stand.

 

Normenkette

BGB § 276; BetrVG § 39 Abs. 2, § 42 Abs. 1; BetrVG 1952 § 39 Abs. 2, § 42 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 445579

BB 1957, 40 (LT1)

AP § 618 BGB (LT1), Nr 5

WA 1957, 60 (LT1)

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