Leitsatz (redaktionell)
Haftung eines Arbeitgebers für Unterbringung von Fahrrädern der Belegschaftsmitglieder bei Teilnahme an einer Betriebsversammlung, die außerhalb des Betriebes in einer Gaststätte kraft Übereinkunft des Arbeitgebers und des Betriebsrats vor sich ging, da im Betrieb kein geeigneter Raum zur Verfügung stand.
Normenkette
BGB § 276; BetrVG § 39 Abs. 2, § 42 Abs. 1; BetrVG 1952 § 39 Abs. 2, § 42 Abs. 1
Fundstellen
Haufe-Index 445579 |
BB 1957, 40 (LT1) |
AP § 618 BGB (LT1), Nr 5 |
WA 1957, 60 (LT1) |
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