Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlussverfahren. Betriebsratswahl. einstweilige Verfügung. Unterbrechung. Abbruch. Antragsbefugnis. Beteiligung. Nichtigkeit. Anfechtbarkeit. Wählbarkeit von Arbeitnehmern. unverzügliche Prüfung von Wahlvorschlagslisten. Amtszeit des Betriebsrats. Verlängerung der Amtszeit durch Vereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Amtszeit eines Betriebsrats nach § 21 BetrVG kann nicht durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber verlängert werden (a.A.: LAG Düsseldorf 17.05.2002 – 18 TaBV 26/02 – LAGE BetrVG 2001 § 14 Nr. 2).

 

Normenkette

ZPO §§ 935, 940; ArbGG § 85 Abs. 2, §§ 10, 81, 83 Abs. 3; BetrVG § 8 Abs. 1, § 14 Abs. 1, §§ 19, 21; WO § 1 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Beschluss vom 12.03.2010; Aktenzeichen 2 BVGa 3/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 12.03.2010 – 2 BVGa 3/10 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Unterlassung von Wahlvorbereitungs- und Wahldurchführungshandlungen für eine Betriebsratswahl vom 26.03.2010.

Die Arbeitgeberin, die Beteiligte zu 6., ist hervorgegangen aus dem Insolvenzverfahren der sogenannten S10-Gruppe, einem Möbelunternehmen. Im Betrieb der Arbeitgeberin, in dem ca. 315 Mitarbeiter tätig sind, wird im Dreischichtbetrieb gearbeitet.

Im Betrieb der Arbeitgeberin ist ein Betriebsrat gebildet, dessen Amtszeit am 10.04.2010 abläuft. Die bisherigen Betriebsratswahlen wurden immer als Persönlichkeitswahl durchgeführt.

Der vom Betriebsrat bestellte Wahlvorstand, der Beteiligte zu 5., erließ am 02.02.2010 ein Wahlausschreiben (Bl. 11 f. d. A.). Hiernach fand die Betriebsratswahl am 26.03.2010 statt. Der letzte Tag für die Einreichung der Vorschlagslisten war der 16.02.2010. Auf die weiteren Einzelheiten des Wahlausschreibens vom 02.02.2010 wird Bezug genommen.

Die Antragsteller zu 1. bis 4. ließen sich als Bewerber in einer Vorschlagsliste „Verwaltung” (Bl. 7 d. A.), mit sechs weiteren Mitarbeitern aufnehmen. Als Listenvertreterin war Frau K3 C2 angegeben. Der Vorschlagsliste „Verwaltung” war eine Liste mit 52 Unterstützungsunterschriften beigefügt (Bl. 8 ff. d. A.).

In der Vorschlagsliste „Verwaltung” war als Bewerber Herr S13 Z1 aufgeführt, seit dem 28.09.2009 bei der Arbeitgeberin beschäftigt ist. Weitere Wahlbewerber der Vorschlagsliste „Verwaltung” waren Herr A1 N1 und Herr O1 F1, die seit Anfang des Jahres 2007 bei einem Dienstleister der Arbeitgeberin beschäftigt und im November 2009 von der Arbeitgeberin mit vergleichbaren Aufgaben eingestellt worden waren.

Die Vorschlagsliste „Verwaltung” wurde am 15.02.2010 gegen 10.00 Uhr nebst der Liste mit Unterstützungsunterschriften beim Wahlvorstand eingereicht. Das Wahlvorstandsmitglied M5, zugleich amtierender Betriebsratsvorsitzender, bestätigte am 15.02.2010 den Eingang der Vorschlagsliste „Verwaltung „(Bl. 13 d. A.).

Der vollständig versammelte Wahlvorstand tagte daraufhin noch am 15.02.2010 und prüfte die Gültigkeit der Wahlvorschlagsliste „Verwaltung”. Dabei stellte er fest, dass der Wahlbewerber S13 Z1, der an Position 8. der Vorschlagsliste Verwaltung kandidierte, erst am 28.09.2009 im Betrieb der Arbeitgeberin eingestellt worden war und demgemäß als Wahlbewerber nicht auftreten durfte. Da gleichzeitig auch Zweifel an der sechsmonatigen Beschäftigungsdauer hinsichtlich der Wahlbewerber N1 und F1 auftraten, versuchte der Wahlvorstandsvorsitzende noch am 15.02.2010, den zuständigen Gewerkschaftssekretär S14 telefonisch zu erreichen. Da dies nicht gelang, versuchte der Wahlvorstandsvorsitzende seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten telefonisch zu erreichen, was ebenfalls nicht gelang.

Erst am 16.02.2010 konnte mit dem Gewerkschaftssekretär S14 Rücksprache gehalten werden, dieser nahm an der Wahlvorstandssitzung vom 16.02.2010 um 13.00 Uhr teil.

Am 16.02.2010 teilte der Wahlvorstand um 14.58 Uhr der Listenführerin der Vorschlagsliste „Verwaltung”, Frau C2, per E-Mail (Bl. 15 d. A.) mit, dass man versucht habe, sie anzurufen, sie aber nicht erreicht habe; man würde ihr das Ergebnis der Prüfung des Wahlvorstandes dann persönlich mitteilen.

In dem daraufhin gegen 15.30 Uhr stattfindenden Gespräch zwischen dem Wahlvorstand und der Listenführerin wurde dieser das Schreiben des Wahlvorstandes vom 16.02.2010 (Bl. 16 d. A.) überreicht, in dem es heißt:

„Sehr geehrte Frau C2,

der Wahlvorstand der C1 Möbelwerke GmbH hat auf seiner Sitzung am 15.02.2010 Ihre eingereichte Vorschlagsliste der Verwaltung geprüft, und nach Rücksprache mit der IG Metall am 16.02.2010 festgestellt, dass Ihre Vorschlagsliste ungültig ist!

Begründung:

Die von Ihnen eingereichte Vorschlagsliste ist nicht geschlossen, d.h. es ist möglich, dass nachträglich Bewerber auf die Liste genommen worden sind, nachdem die Stützungsunterschriften geleistet wurden.

Dies kann der Wahlvorstand nicht nachvollziehen und ist ein unheilbarer Mangel.

Im § 8 BetrVG ist geregelt, dass alle Wahlberechtigten, die 6 Monate dem Betri...

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