Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtstellung der Schwerbehindertenvertretung. Anspruch auf Überlassung von Listen aller Arbeitnehmer, die im zurückliegenden Jahr länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren oder bei denen ein betriebliches Eingliederungsmanagement eingeleitet wurde

 

Leitsatz (redaktionell)

Die der Schwerbehindertenvertretung gesetzlich zuerkannten Ansprüche bestehen nur für den Bereich der schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) einschließlich der ihnen gem. § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellten behinderten Menschen. Daher steht der Schwerbehindertenvertretung kein Anspruch auf die quartalsweise Herausgabe von Listen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu, die krankheitsbedingt in den zurückliegenden 12 Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren und/oder bei denen ein betriebliches Eingliederungsmanagement eingeleitet wurde.

 

Normenkette

SGB IX § 178 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 05.06.2019; Aktenzeichen 3 BV 43/18)

 

Tenor

Die Beschwerden der Schwerbehindertenvertretung und der Gesamtschwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.06.2019 - 3 BV 43/18 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die quartalsweise Herausgabe von Listen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die krankheitsbedingt in den zurückliegenden zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren und/oder bei denen in den vergangenen zwölf Monaten ein betriebliches Eingliederungsmanagement eingeleitet wurde.

Die nach zwischenzeitlich erfolgten Verschmelzungen noch aus den Beteiligten zu 3. und 4. bestehenden Arbeitgeberinnen unterhalten Standorte in C, N, I, C1 und G.

Die zu 1. antragstellende Schwerbehindertenvertretung ist für den Standort C gewählt worden. Daneben bestehen an den Standorten N und I Schwerbehindertenvertretungen. Des Weiteren ist die zu 2. antragstellende Gesamtschwerbehindertenvertretung errichtet worden.

Erstmals mit E-Mail vom 16.04.2018 forderte die Gesamtschwerbehindertenvertretung von der Arbeitgeberseite eine Liste der Personen im gesamten Unternehmen, die "in den letzten 365 Tagen sechs Wochen und mehr krankheitsbedingt gefehlt haben", und eine weitere Liste mit den Mitarbeitern, "bei denen ein BEM vom Arbeitgeber eingeleitet wurde" (Bl. 6 d.A.).

Daraufhin erklärte sich die Arbeitgeberseite mit E-Mail vom 30.04.2018 nur dazu bereit, die gewünschten Informationen für den Kreis der schwerbehinderten Menschen einschließlich der diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderungen zur Verfügung zu stellen (Bl. 7 d.A.).

Nach weiterem Schriftverkehr erhielten sowohl die Schwerbehinderten- als auch die Gesamtschwerbehindertenvertretung die geforderten Listen, aber jeweils nur bezogen auf die schwerbehinderten Menschen einschließlich der diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderungen.

Die beiden Antragstellerinnen haben die Auffassung vertreten, ihnen ständen die gewünschten Informationen nicht nur für die schwerbehinderten Menschen einschließlich der diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderungen zu, sondern für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dies ergebe sich bereits aus § 178 SGB IX.

Der neu gefasste Behindertenbegriff umfasse gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB IX auch solche Menschen, die von einer Behinderung bedroht seien. Würde vor diesem Hintergrund bei der Zuständigkeit von Schwerbehinderungsvertretungen nur auf anerkannt schwerbehinderte Menschen abgestellt, liege darin ein Verstoß gegen die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: Richtlinie 2000/78).

Die Schwerbehindertenvertretung hat beantragt,

  1. die Beteiligten zu 3.) bis 6.) - jetzt zu 3.und 4. - zu verpflichten, der Schwerbehindertenvertretung C unverzüglich nach Ablauf jedes Quartals eine Liste zur Verfügung zu stellen, in der alle Arbeitnehmer/Innen des Standortes C aufgeführt sind, die krankheitsbedingt in den letzten 12 Monaten länger als 6 Wochen arbeitsunfähig waren;
  2. die Beteiligten zu 3.) bis 6.) - jetzt zu 3.und 4. - zu verpflichten, der Schwerbehindertenvertretung C quartalsmäßig eine Liste zur Verfügung zu stellen, aus der hervorgeht, bei welchen Arbeitnehmern/Innen des Standortes C in den vergangenen 12 Monaten ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) eingelegt wurde.

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung hat beantragt,

  1. die Beteiligten zu 3.) bis 6.) - jetzt zu 3.und 4. - werden verpflichtet, der Gesamt-Schwerbehindertenvertretung unverzüglich nach Ablauf jedes Quartals eine Liste zur Verfügung zu stellen, in der alle Arbeitnehmer/innen aufgeführt sind, die krankheitsbedingt länger als 6 Wochen in den letzten 12 Monaten arbeitsunfähig wären;

    hilfsweise,

    die Beteiligten zu 3.) bis 6.) - jetzt zu 3.und 4. - werden verpflichtet, der Gesamt-Schwerbehindertenvertretung unverzüglich nach Ablauf jedes Quartals eine Liste zur Verfüg...

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