LAG Hamm, Beschluss v. 10.1.2020, 13 TaBV 60/19

Die Schwerbehindertenvertretung kann nur die Krankheitszeiten Schwerbehinderter und Gleichgestellter einsehen.

Sachverhalt

Der Arbeitgeber, der mehrere Betriebe hat, konnte sich mit der Schwerbehindertenvertretung (im Folgenden SBV), die für einen dieser Betriebe zuständig war, und mit der betriebsübergreifend gebildeten Gesamtschwerbehindertenvertretung (im Folgenden GSBV) nicht darüber einigen, welche Unterlagen über längere Krankheitszeiten die SBV und die GSBV bekommen sollten. Zwar war er prinzipiell bereit, diesen wie gewünscht die Namen derjenigen Beschäftigten zur Verfügung zu stellen, die im letzten Jahr 6 Wochen und mehr krankheitsbedingt gefehlt haben und des Weiteren auch eine Liste mit Beschäftigten, bei denen bereits ein BEM eingeleitet wurde. Jedoch wollte er diese Angaben nur auf Schwerbehinderte und Gleichgestellte beschränken.

Dagegen wandten sich die SBV und die GSBV und wollten nun den Arbeitgeber gerichtlich verpflichten lassen, sie in Form von Listen über die Krankheitszeiten und die BEM-Einladungen aller Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu informieren.

Die Entscheidung

Das Begehren hatte jedoch weder vor dem ArbG noch vor dem LAG Hamm Erfolg. Dieses ließ jedoch die Rechtsbeschwerde zum BAG zu.

Das LAG begründete seine Entscheidung damit, dass sich aus § 151 Abs. 1 SGB IX der Geltungsbereich für die folgenden gesetzlichen Vorschriften, zu denen auch § 167 Abs. 2 SGB IX gehöre – d. h. die Vorschrift über das BEM – ergeben würde; denn es heiße hier ausdrücklich, dass "Die Regelungen dieses Teils" "für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen" gelten. Des Weiteren werde auch in § 178 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1 SGB IX ausdrücklich geregelt, dass die SBV für den Personenkreis der schwerbehinderten Menschen zuständig sei. Als Nächstes ergebe sich die begrenzte Vertretungsbefugnis der SBV auch aus § 177 Abs. 2 SGB IX, da die SBV von den schwerbehinderten Menschen gewählt werde, sodass sich, so das LAG, die demokratische Legitimation der SBV auf die Unterstützung und Vertretung dieser Beschäftigtengruppe beschränke.

An diesem Ergebnis ändere auch die Tatsache nichts, dass die SBV gem. § 178 Abs. 1 SGB IX auch die Aufgabe habe, Beschäftigte bei Anträgen gegenüber den zuständigen Behörden zu unterstützen, wenn es um die Feststellung eines bestimmten GdB oder um eine Gleichstellung gehe; zwar sei die SBV hier für alle Beschäftigten zuständig, es handele sich hierbei jedoch nur um eine untergeordnete Aufgabe bzw. "eine Art Rechtsdienstleistung".

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