Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Schadensersatz wegen Entzugs der privaten Nutzung eines Firmenwagens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gemäß § 7 Abs 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. § 7 Abs 4 BUrlG legt die Abgeltungspflicht unbedingt fest, wenn nur der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Eine gesonderte Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruches wird vom Gesetz nicht vorgesehen.

2. Entgeht einem Arbeitnehmer durch Verletzung eines ihm zustehenden Rechts die Möglichkeit einen Firmen-PKW privat nutzen zu können, so kann darin ein Vermögensschaden liegen. Die Nutzungsmöglichkeit wird von der Verkehrsauffassung als vermögenswertes Gut angesehen, so daß eine Entschädigung in Geld in Betracht kommt.

3. Revision ist unter dem Az 9 AZR 263/92 eingelegt worden

 

Verfahrensgang

BAG (Urteil vom 17.01.1995; Aktenzeichen 9 AZR 263/92)

ArbG Hamburg (Urteil vom 25.07.1991; Aktenzeichen 2 Ca 11/91)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.01.1995; Aktenzeichen 9 AZR 263/92)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. Juli 1991 – Az.: 2 Ca 11/91 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Soweit die Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von Urlaubsabgeltung zurückgewiesen worden ist, wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Urlaubsabgeltung und Schadenersatz für den Entzug der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bestand auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 15. Oktober 1982 (Anlage K 1, Bl. 7 f d. A.) und des Änderungsvertrages vom 30. August 1983 (Anlage K 2, Bl. 9 f d. A.) seit dem 1. Oktober 1982 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin war als kaufmännische Angestellte mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 5.000,– DM bei 14 Gehältern beschäftigt.

Nach einer angeblichen, von der Klägerin bestrittenen Arbeitgeberkündigung zum 31. Dezember 1988 und einer fristlosen Kündigung der Beklagten zu 1) vom 13. Januar 1989, hilfsweise ausgesprochen zum 30. Juni 1989, wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juni 1990 (Az.: 4 Sa 92/89) einerseits festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch angebliche oder unstreitig ausgesprochene Kündigungen der Beklagten zu 1) nicht geendet hat und andererseits das Arbeitsverhältnis auf Antrag der Beklagten zu 1) zum 30. Juni 1989 auf gelost.

Der Klägerin war ausweislich der Vertragsänderung vom 30. August 1983 (Anlage K 2, Bl. 9 f d. A.) bei der Firma … mit Wirkung vom 29.08.1983 Einzelprokura eingeräumt worden. Der Inhaber dieser Firma, der als Beklagter zu 2) in Anspruch genommen worden ist mit der vorliegenden Klage, ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Mit Schreiben vom 12. Juni 1987 (Anlage K 8, Bl. 41 d. A.) wurde der Klägerin folgendes mitgeteilt:

„Sehr geehrte … Der Außendienst wird zukünftig nur noch ausschließlich von Herrn … wahrgenommen.

Wir stellen Ihnen somit den Firmenwagen ab 01.07.1987 zur privaten Nutzung zur Verfügung …”

Die Löschung der Prokura wurde mit notariellem Schreiben vom 21. Dezember 1988 zum Handelsregister angemeldet. Die Prokura der Klägerin wurde am 27.02.1989 gelöscht.

Bei dem zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten Firmenwagen handelte es sich um einen BMW 318 i, Baujahr 1983. Die Überlassung wurde von der Klägerin als einkommensteuerpflichtiger Sachbezug mit 1 % des Neuwertes pauschal versteuert, und zwar durch Abrechnung der Beklagten zu 1). Mit Schreiben vom 5. Januar 1989 (Anlage K 4, Bl. 12 d. A.) untersagte die Beklagte zu 1) der Klägerin mit sofortiger Wirkung die weitere Benutzung des Dienstwagens und forderte sie auf, Schlüssel, Fahrzeugpapiere und Fahrzeug innerhalb von 3 Tagen zur Verfügung zu stellen.

Am 25. Januar 1989 hat die Beklagte zu 1) das Fahrzeug eingezogen. Die Klägerin hat den Kraftfahrzeugbrief und -schein am 26. Januar 1989 an die Beklagte zu 1) herausgegeben. Vor Herausgabe wurde das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt; die Reparaturkosten wurden als Kaskoschaden mit ca. 3.600,– DM von der Versicherung reguliert.

Die Klägerin hatte zuletzt einen arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen pro Jahr. Für das Jahr 1989 hat die Klägerin Urlaub nicht erhalten. Erstmals mit Schreiben vom 8. November 1990 (Anlage K 7, Bl. 17 ff d. A.) hat die Klägerin anteiligen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 1989 begehrt.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Urlaub für das im 1. Halbjahr 1989 noch bestehende Arbeitsverhältnis sei abzugelten. Sie hat einen Abgeltungsanspruch bei 15 zu berücksichtigenden Urlaubstagen mit 3.409,05 DM brutto errechnet.

Die Klägerin hat ferner vorgetragen, daß die Beklagte zu 1) ihr für die Dauer der Wegnahme des Fahrzeugs bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Nutzungsentschädigung schulde. Für 157 Tage und einen Nutzungsa...

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