Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit des örtlichen Betriebssatz für den Gesundheitsschutz bei der Arbeit mit Bildschirmgeräten. Gesundheitsschutz. Bildschirmarbeit. Initiativrecht. Mitbestimmungsrecht. örtlicher Betriebsrat. Gesamtbetriebsrat. Konzernbetriebsrat

 

Leitsatz (amtlich)

Eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates oder gar des Konzernbetriebsrates hinsichtlich des Gesundheitsschutzes bzw. des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit mit Bildschirmgeräten, die über den Abschluß von Rahmenvereinbarungen hinausgeht, ist nicht gegeben, weil kein zwingendes Erfordernis für eine unternehmens- bzw. betriebsübergreifende Regelung besteht. Ein solches ergibt sich nicht daraus, daß deutschlandweit an allen Arbeitsplätzen im Konzern die gleiche Hard- und Software verwendet wird und die Ausstattung an den Bildschirmarbeitsplätzen standardisiert ist, da noch ein Regelungsspielraum für den Gesundheitsschutz auf örtlicher Ebene bleibt.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbeitsschutzG; BildschirmarbeitsVO; BetrVG § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 15.04.1998; Aktenzeichen 7 BV 13/97)

 

Tenor

Der Tenor des Teil-Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. Juni 1999 wird in Absatz 1 wegen offenbarer Unrichtigkeit in entsprechender Anwendung von § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. April 1998 – 7 BV 13/97 – wird hinsichtlich der Anträge zu II. 1. und 2. sowie III. 1. und 2. zurückgewiesen.

Der Gegenantrag zu 1) des Beteiligten zu 2) gemäß Schriftsatz vom 29. September 1998 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Beteiligten zu 2) ein Mitbestimmungsrecht bei der Regelung des Gesundheitsschutzes zusteht.

Die Beteiligte zu 1) ist ein weltweit tätiges Luftfahrtunternehmen. Der Beteiligte zu 2) ist der örtliche Betriebsrat des Betriebes Hamburg.

In dem Betrieb der Beteiligten zu 1) ist auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Oktober 1997 – 4 Ta Bv 6/97 – eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz von Herrn Herbert Nüss, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Hamburg, mit dem Regelungsgegenstand „Erstellung einer Betriebsvereinbarung Gesundheitsschutz im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes und der Bildschirmarbeitsverordnung” errichtet.

Die Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, dass ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz zu dem vorliegenden Thema dem Betriebsrat nur dann zustehe, wenn der Arbeitgeber Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz treffen möchte. Weiter hat er angenommen, die neueren arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitsschutzgesetzes, seien abschließende Regelungen, die einen Regelungsspielraum nicht zulassen würden. Darüber hinaus hat er gemeint, dass der örtliche Betriebsrat für eine derartige Regelung nicht zuständig sei. Es bestünde auch kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich von Regelungsvorschlägen, die der Betriebsrat in einem Entwurf einer Betriebsvereinbarung vom 18. März 1997 gemacht hätte. Schließlich sei auch kein Raum für eine weitere Betriebsvereinbarung zwischen den Beteiligten, da die mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen zum Thema Arbeitsschutz auch den Gesundheitsschutz umfassen würden.

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,

I. festzustellen, dass dem Antragsgegner kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich

  1. des Gesundheitsschutzes zusteht;
  2. des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit mit Bildschirmgeräten zusteht;
  3. bei Regelungen über folgenden Fragen zusteht:

    1. Informations- und Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers über allgemeine Informationen über den Gesundheitsschutz bei Bildschirmarbeit;
    2. Unterweisungspflicht des Arbeitgebers bezüglich der Arbeit an Bildschirmgeräten;
    3. Gestaltung des Arbeitsplatzes an Bildschirmgeräten und Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer;
    4. Unterweisungspflicht des Arbeitgebers bei der Einführung und Änderung neuer Techniken/Technologien bzw. bei der Veränderung von Arbeitsinhalten, Arbeitsfeldern oder Tätigkeiten oder anderen Änderungen am Bildschirmarbeitsplatz;
    5. Gestaltung und Durchführung der Qualifizierung und Unterweisungen am Arbeitsplatz mit Bildschirmgeräten;
    6. Einräumung eines Anspruches der Arbeitnehmer auf ein Präventionsprogramm und Regelungen von Zielen und Inhalten dieses Programmes;
    7. Bildung eines Gesundheitsausschusses mit eigenen Aufgaben, Rechten und Pflichten;
    8. Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitsplätze einer Arbeitsplatzanalyse hinsichtlich der Beurteilung der Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen unter Mitwirkung der Arbeitnehmer zu unterziehen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, auf Grund einer Bewertung dieser Arbeitsplatzanalyse Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes neu zu treffen;
    9. Einräumung eines Anspruches der Arbeitnehmer auf regelmäßige präventivmedizinische Untersuchungen;
    10. Informationspflicht des Arbeitgebers g...

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