Nachgehend

BAG (Beschluss vom 15.01.2002; Aktenzeichen 1 ABR 13/01)

LAG Hamburg (Beschluss vom 21.09.2000; Aktenzeichen 7 TaBV 3/98)

LAG Hamburg (Teilbeschluss vom 07.06.1999; Aktenzeichen 7 TaBV 3/98)

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Beteiligten zu 2) ein Mitbestimmungsrecht bei der Regelung des Gesundheitsschutzes zusteht.

Die Beteiligte zu 1) ist ein weltweit tätiges Luftfahrtunternehmen. Der Beteiligte zu 2) ist der örtliche Betriebsrat des Betriebes Hamburg.

In dem Bestellungsverfahren nach § 98 Arbeitsgerichtsgesetz zum Aktenzeichen 4 TA BV 6/97 hat das Landesarbeitsgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1997 einen Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer bestimmt und das Thema der Einigungsstelle dahingehend eingegrenzt, daß die Betriebsvereinbarung Gesundheitsschutz im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes und der Bildschirmarbeitsverordnung erstellt wird.

Der Beteiligte zu 1) vertritt die Auffassung, daß ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz zu dem vorliegenden Thema dem Betriebsrat nur dann zustehe, wenn der Arbeitgeber Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz treffen möchte. Weiter halt er die neueren arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen insbesondere des Arbeitsschutzgesetzes für abschließende Regelungen, die einen Regelungsspielraum nicht zulassen würden. Darüber hinaus ist er der Ansicht, daß der örtliche Betriebsrat für eine derartige Regelung nicht zuständig sei. Es bestünde auch kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich von Regelungsvorschlägen, die der Betriebsrat in einem Entwurf einer Betriebsvereinbarung vom 18. März 1997 gemacht hätte. Weiter wird vertreten, daß die mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen zum Thema Arbeitsschutz auch den Gesundheitsschutz umfassen würden und deshalb kein Raum sei für eine weitere Betriebsvereinbarung zwischen den Beteiligten.

Der Beteiligte zu 1) stellt folgende Anträge:

I. festzustellen, daß dem Antragsgegner kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich

  1. des Gesundheitsschutzes zusteht;
  2. des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit mit Bildschirmgeräten zusteht;
  3. des Gesundheitsschutzes bei Regelungen über folgende Fragen zusteht:

    1. Informations- und Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers über allgemeine Informationen über den Gesundheitsschutz bei Bildschirmarbeit;
    2. Unterweisungspflicht des Arbeitgebers bezüglich der Arbeit an Bildschirmgeräten;
    3. Gestaltung des Arbeitsplatzes an Bildschirmgeräten und Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer;
    4. Unterweisungspflicht des Arbeitgebers bei der Einführung und Änderung neuer Techniken/Technologien bzw. bei der Veränderung von Arbeitsinhalten. Arbeitsfeldern oder Tätigkeiten oder anderen Änderungen am Bildschirmarbeitsplatz;
    5. Gestaltung und Durchführung der Qualifizierung und Unterweisungen am Arbeitsplatz mit Bildschirmgeräten:
    6. Einräumung eines Anspruches der Arbeitnehmer auf ein Präventionsprogramm und Regelung von Zielen und Inhalten dieses Programmes;
    7. Bildung eines Gesundheitsausschusses mit eigenen Aufgaben. Rechten und Pflichten:
    8. Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitsplätze eine Arbeitsplatzanalyse hinsichtlich der Beurteilung der Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen unter Mitwirkung der Arbeitnehmer zu unterziehen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, aufgrund einer Bewertung dieser Arbeitsplatzanalyse Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes neu zu treffen;
    9. Einräumung eines Anspruches der Arbeitnehmer auf regelmäßige präventivmedizinische Untersuchungen;
    10. Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat über den Stand der präventivmedizinischen Untersuchungen;
    11. Verpflichtung des Arbeitgebers, aufgrund präventivmedizinischer Untersuchungsergebnisse in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsausschuß unter Mitbestimmung des Betriebsrates Maßnahmen zum Gesundheitsschutz festzulegen;
    12. Unterbrechung der Tätigkeit an Bildschirmgeräten durch Pausen, die Bestandteil der Arbeitszeit sind:
 

Entscheidungsgründe

II. festzustellen, daß die angerufene Einigungsstelle zur Beschlußfassung über

1) den Gesundheitsschutz;

2) den Gesundheitsschutz bei der Arbeit mit Bildschirmgeräten;

3) den Gesundheitsschutz bei Regelungen über die unter vorstehender Ziffer 1.3) genannten Fragen

nicht zuständig ist.

Der Beteiligte zu 2) beantragt.

den Antrag zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 2) hält die gestellten Anträge für unzulässig und macht Ausführungen zur Sache.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Anhörung der Beteiligten waren, Bezug genommen.

II.

Die vom Arbeitgeber gestellten Anträge sind teils unzulässig, teils unbegründet.

Kurz zusammengefaßt beruht die Entscheidung auf folgenden Erwägungen der Kammer, wobei sich die Kammer bewußt auf diejenigen Ausführungen beschränkt, die sie im Falle einer mündlichen Begründung der Entscheidung am Ende der Sitzung gemacht hätte:

1. Der Antrag ist unzulä...

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