Leitsatz (redaktionell)

1. Täuscht der Arbeitnehmer eine Erkrankung vor, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in aller Regel fristgemäß kündigen, selbst wenn das Arbeitsverhältnis mehrere Jahre bestanden hat.

2. Erfährt der Arbeitgeber nach Abschluß des Anhörungsverfahrens von einem weiteren Kündigungsgrund, so kann er ihn jedenfall dann im Kündigungsschutzverfahren "nachschieben", wenn der Betriebsrat der Kündigung bereits auf Grund der ihm im Anhörungsverfahren mitgeteilten Gründe zugestimmt hat. Die vorherige Mitteilung des Kündigungsgrundes an den Betriebsrat ist in diesem Falle nicht erforderlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 446200

EzA § 102 BetrVG 1972, Nr 41 (LT1-2)

LAGE § 102 BetrVG 1972, Nr 9

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