Leitsatz (redaktionell)

1. Zum Begriff "Betrieb" im Sinne der §§ 111 ff BetrVG - zur Auslegung des § 4 BetrVG.

2. Ein Betriebsrat, der unter Verkennung des Betriebsbegriffs für alle Filialen einer Einzelhandelskette in der Bundesrepublik gewählt worden ist, bleibt bis zur nächsten Betriebsratswahl für die einzelnen - selbständigen - Filialen zuständig.

3. Werden in einem Unternehmen mit zahlreichen selbständigen Betrieben zu gleicher Zeit sowohl Betriebe mit 21 und mehr Arbeitnehmern als auch Betriebe mit weniger als 21 Arbeitnehmern geschlossen, so ist mit dem zuständigen (Gesamt-) Betriebsrat ein Interessenausgleich gemäß §§ 111 und 112 BetrVG auch für die Betriebe zu versuchen, in denen die Mindestarbeitnehmerzahl des § 111 BetrVG nicht erreicht wird.

Unterlässt der Arbeitgeber den Versuch des Interessenausgleichs, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs 3 BetrVG.

4. "Entlassung" iS des § 113 Abs 3 BetrVG ist auch das Ausscheiden aus dem Betrieb aufgrund eines Auflösungsvertrages, der auf Veranlassung des Arbeitgebers geschlossen wird.

 

Fundstellen

BB 1987, 195

BB 1987, 195-195 (L2-4)

AiB 1988, 23-23 (ST1-3)

AiB 1992, 349 (T)

AR-Blattei, Betriebsverfassung V Entsch 14 (L2-4)

AR-Blattei, ES 530.5 Nr 14 (L2-4)

LAGE § 111 BetrVG 1972, Nr 5 (LT1-4)

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