Entscheidungsstichwort (Thema)

Auswahl der Person des Einigungsstellenvorsitzenden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch im Beschlußverfahren nach § 98 ArbGG soll das Gericht unter Berücksichtigung des § 83 ArbGG sich an die gestellten Anträge halten. Daraus folgt, daß der Antrag auf Einsetzung eines bestimmten Einigungsstellenvorsitzenden nicht schon per se unbegründet ist, weil der Vorsitzende "nur" von einer Betriebspartei im Antrag genannt wurde.

2. Das Gericht soll nur dann von einem gestellten Antrag abweichen, wenn erhebliche Gründe vorliegen, die dafür sprechen, daß der vorgeschlagene Einigungsstellenvorsitzende sein Amt nicht sachgerecht ausüben kann. Solche Gründe können zB in den Befangenheitsvorschriften der ZPO gesehen werden.

3. Daß ein "beantragter" Vorsitzender schon einmal in einem anderen Betrieb bei gleichem Regelungsgegenstand einen Spruch gefällt hat, führt nicht zur Ungeeignetheit, den Vorsitz in weiteren Einigungsstellen zu übernehmen.

4. Das Landesarbeitsgericht entscheidet als Beschwerdegericht aus eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der gestellten Anträge.

 

Normenkette

ArbGG §§ 83, 98

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Entscheidung vom 03.05.1988; Aktenzeichen 4b BV 17/88)

 

Fundstellen

AiB 1988, 315-315 (ST1-2)

ARST 1988, 166-167 (LT2)

ZTR 1988, 438-438 (L1-4)

AR-Blattei, ES 630 Nr 35 (L1-4)

AR-Blattei, Einigungsstelle Entsch 35 (L1-4)

Bibliothek, BAG (LT1-4)

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