Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsstellenbesetzung offensichtliche Unzuständigkeit ausreichende vorherige Verhandlungen Besetzung bei Streit über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hält ein Betriebspartner die förmlich Aufnahme von Verhandlungen aufgrund des bisherigen Verhaltens der Gegenseite für aussichtslos und ruft er das Arbeitsgericht zur Einsetzung einer Einigungsstelle an, so ist diese nicht deswegen offensichtlich unzuständig, weil der Verhandlungsanspruch nach § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt worden ist.

2. Das Gericht sollte nur dann von einem gestellten Antrag abweichen, wenn erhebliche Gründe gegen den vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden bestehen.

 

Normenkette

ArbGG § 98; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Beschluss vom 06.05.2004; Aktenzeichen 3 BV 7/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 06.05.2004 – 3 BV 7/04 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zum Vorsitzenden der Einigungsstelle der Direktor des Arbeitsgerichts Herne, Herr Thomas Gerretz, bestellt wird.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt in der Bundesrepublik zahlreiche Selbstbedienungswarenhäuser, unter anderem das Warenhaus in B1xxxx-W2xxxxxxxxxx, in dem ca. 230 Mitarbeiter beschäftigt sind. Im Warenhaus B1xxxx-W2xxxxxxxxxx ist ein Betriebsrat gebildet, der aus neun Personen besteht.

Die Arbeitszeit im Warenhaus B1xxxx-W2xxxxxxxxxx war zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung vom 01.04.1997 (Bl. 5 ff. d.A.) sowie Übergangsvereinbarung vom 16.07.2003 (Bl. 8 d.A.) geregelt.

Da die Arbeitgeberin beabsichtigte, das Warenhaus samstags erst um 20.00 Uhr zu schließen, kündigte die Arbeitgeberin die Betriebsvereinbarung vom 01.07.1997 mit Schreiben vom 05.10.1999 und hilfsweise erneut, auch hinsichtlich der Übergangsvereinbarung, mit Schreiben vom 27.11.2003 (Bl. 10 d.A.) fristgerecht zum 31.03.2004.

Mit dem Ziel des Abschlusses einer neuen Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Arbeitszeit im Warenhaus B1xxxx-W2xxxxxxxxxx verhandelten die Arbeitgeberin und der Betriebsrat am 06.10.2003, 08.12.2003, 21.01.2004, 29.02.2004 und 08.03.2004, ohne eine Einigung zu erzielen.

Während dieser Verhandlungen bat der Betriebsrat die Arbeitgeberin bereits mit Schreiben vom 25.11.2003 (Bl. 20 d.A.) um Hinzuziehung des Sachverständigen D1xxxxxx gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG. Mit Schreiben vom 02.12.2003 (Bl. 21 d.A.) lehnte die Arbeitgeberin die begehrte Hinzuziehung des Sachverständigen sowie eine Kostenübernahme ab.

Mit Schreiben vom 09.03.2004 (Bl. 11 d.A.), dem Betriebsrat zugegangen am 10.04.2004, erklärte die Arbeitgeberin das Scheitern der Verhandlungen und den Wunsch, eine Einigungsstelle tätig werden zu lassen. Hierauf legte der Betriebsrat am 10.04.2004 den Entwurf einer neuen Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Arbeitszeit vor, welcher gegenüber der bisherigen Regelung das Arbeitsende im Verkauf von montags bis freitags auf 18.30 Uhr, samstags auf 14.10 Uhr vorsah.

Mit Schreiben vom 23.03.2004 (Bl. 12 d.A.) teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, dass aus seiner Sicht die Verhandlungen wegen eines gemeinsam beabsichtigten weiteren Verhandlungstermins noch nicht gescheitert seien. Alternativ zu den von der Arbeitgeberin vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden D2. S7xxxxx, D2. F1xxxxxxxxx und V1xxxx schlug der Betriebsrat eine Besetzung der Einigungsstelle mit dem Direktor des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen a.D., R2xxxx M3xxx, und mit neun Beisitzern für jede Seite vor.

Mit dem am 25.03.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag machte die Arbeitgeberin daraufhin die Bestellung einer Einigungsstelle gerichtlich geltend.

Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, die begehrte Einigungsstelle sei einzurichten, weil die Verhandlungen mit dem Betriebsrat über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Arbeitszeit im Warenhaus B1xxxx-W2xxxxxxxxxx endgültig gescheitert seien.

Der von ihr als Einigungsstellenvorsitzender vorgeschlagene Richter am Arbeitsgericht R3xxxxxxxx D2. S7xxxxx sei deshalb besonders für den Vorsitz der Einigungsstelle geeignet, weil er bereits mehrmals Vorsitzender einer Einigungsstelle in Warenhäusern der Arbeitgeberin mit identischem Regelungssachverhalt gewesen sei.

Die Anzahl von jeweils zwei Beisitzern sei ausreichend und üblich.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

  1. eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand: „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, insbesondere auch an Samstagen sowie Dienstplangestaltung darüber” zu errichten,
  2. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle den Vorsitzende Richter am Arbeitsgericht R3xxxxxxxx, Herr D2. S7xxxxx, hilfsweise den Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht N...

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