Entscheidungsstichwort (Thema)

Untersuchungshaft als Kündigungsgrund

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein Arbeitnehmer in Untersuchungshaft genommen und muß wegen der Schwere der strafbaren Handlung mit einer längeren Freiheitsstrafe gerechnet werden, ohne daß der Arbeitnehmer bis zur rechtskräftigen Verurteilung aus der Untersuchungshaft entlassen wird, so kann dieser Umstand eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen, § 626 Abs 1 BGB.

2. Ob eine Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits, § 296 Abs 1 ZPO, eintritt, ist danach zu beurteilen, ob dieser bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei Zurückweisung dieses Vorbringens (vergleiche BGH, Urteil vom 31.01.1980, VII ZR/79 = BGHZ 76, 133 ff).

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 07.06.1985; Aktenzeichen 21 Ca 49/85)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446409

ARST 1986, 174-174 (L1)

RzK, I 6a Nr 14 (LT1)

ArbuR 1986, 247-247 (L1)

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