Leitsatz (redaktionell)

Hat die Hauptfürsorgestelle gegenüber dem Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung, SchwbG § 12, erklärt und ihm den entsprechenden Bescheid zugestellt, so kommt es für den Ausspruch der Kündigung nicht auf den Zustellungszeitpunkt gegenüber dem Schwerbehinderten an.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.02.1982; Aktenzeichen 7 AZR 846/79)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446384

BetrR 1980, 522-523 (LT1)

EzA § 12 SchwbG, Nr 7 (LT1)

LAGE § 12 SchwbG, Nr 2

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