Entscheidungsstichwort (Thema)

korrigierende Rückgruppierung. Lehrrichtlinien. „arbeitsvertragliche Vereinbarung”

 

Leitsatz (amtlich)

zur korrigierenden Rückgruppierung einer Lehrerin für Kurzschrift, Maschinenschreiben und programmierte Textverarbeitung an einem beruflichen Oberstufenzentrum von Vgr. III nach Vgr. V b/IV b. Bedeutung der Bezugnahme auf eine Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 08.06.2000; Aktenzeichen 60 Ca 15826/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.05.2002; Aktenzeichen 8 AZR 460/01)

 

Tenor

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B. vom 08.06.2000 – 60 Ca 36439/99 u. 15826/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der als Lehrerin an einem beruflichen Oberstufenzentrum beschäftigten Klägerin.

Die Klägerin erhielt im Juni 1966 (Kopie Bl. 27 d. A.) die Lehrberechtigung zur Erteilung des Unterrichts in Stenografie, im Oktober 1967 (Kopie Bl. 26 d. A.) die Lehrberechtigung zur Erteilung des Unterrichts in Maschinenschreiben. Sie absolvierte von September 1968 bis Februar 1970 ein pädagogisches Zusatzstudium an der Pädagogischen Hochschule „T. N.” in Erfurt und erhielt unter dem 29.02.1970 ein Zeugnis über das Bestehen der vorgesehenen Prüfung (Kopie Bl. 28 d. A.). Nach einem Pädagogikstudium an der H.-Universität zu B. seit 01.09.1980 erwarb sie am 05.01.1982 nach einer Prüfung den akademischen Grad „Diplompädagoge” (Kopie Bl. 24 f. d. A.). 1966/1967 unterrichtete sie an der Berufsschule des Rehabilitationszentrums für Körperbehinderte in Eisenberg in den Fächern Deutsch, Stenografie, Maschinenschreiben, Organisation und Technik der Verwaltungsarbeit. Von 1967 bis 1977 war die Klägerin Lehrerin an der Kommunalen Berufsschule in L. in den Fächern Deutsch, Stenografie, Maschinenschreiben, Organisation und Technik der Verwaltungsarbeit, Betriebsökonomie, Ökonomie der Finanzwirtschaft und Warenkunde für Friseure, Verkäufer, Finanzkaufleute. Von 1977 bis 1980 war sie Lehrerin und stellvertretende Direktorin an der Kommunalen Berufsschule in B.-Li. in den Fächern Deutsch, Betriebsökonomie, Stenografie, Maschinenschreiben. Von 1981 bis 1991 übte sie die Tätigkeit einer Referentin in der Schulverwaltung des Stadtbezirks B.-P. aus. Ab 1991 war die Klägerin zunächst an der Betriebsschule für Gesundheitswesen in B.-Buch mit dem Fach Deutsch beschäftigt. Nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik und der Vereinigung der Stadthälften wurde die Klägerin nach den Regeln des Einigungsvertrages nahtlos weiterbeschäftigt. Seit 01.03.1991 wurde sie als angestellte Lehrkraft im Schulbereich des Bezirksamts P. eingesetzt, ab 01.08.1991 in den Schulbereich des Bezirksamtes H. in die dortige Filiale des Oberstufenzentrums Gesundheit übernommen. Nach Schließung dieser Filiale wurde die Klägerin mit Wirkung ab 01.02.1999 an den Stammsitz dieses Oberstufenzentrums im Bezirk W. umgesetzt und ist seither ausschließlich im Westteil der Stadt tätig. Am OSZ Gesundheit in W. unterrichtete die Klägerin zunächst in den Fächern Deutsch, Stenografie und Maschinenschreiben sowie Programmierte Textverarbeitung für Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen im Rahmen der einjährigen Berufsfachschule und der zweijährigen Berufsfachschule im Gesundheitswesen. Gegenwärtig unterrichtet sie Programmierte Textverarbeitung für Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen und Stenografie in einem Verhältnis von 19 zu 4 Pflichtstunden wöchentlich.

Unter dem 31.07.1991 hatte das Bezirksamt P. der Klägerin eine schriftliche Eingruppierungsmitteilung (Kopie Bl. 7 d. A.) gegeben, wonach sie in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 BAT-O „nach TdL” eingruppiert sei; darin heißt es weiter: „Die Eingruppierung wurde vorbehaltlich vorgenommen und kann bis 31.12.1992 auf der Grundlage einer exakten Aufgabenbeschreibung (BAK) korrigiert werden”. Unter dem 15.04.1992 schloss sodann das Bezirksamt H. mit der Klägerin einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Kopie 14 f. d. A.), nach dem sie als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis weiter verwendet werde. § 5 des Vertrages lautet:

㤠5

Anzuwendendes Tarifrecht

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die mit dem Land B. bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land B. angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages gena...

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