Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 13.07.1999; Aktenzeichen 18 Ca 1393/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.02.2001; Aktenzeichen 1 AZR 233/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Juli 1999 – 18 Ca 1393/99 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung in Ziffer I und im Kostenausspruch wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.186,15 DM brutto (dreitausendeinhundertsechsundachtzig 15/100) nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 28. Januar 1999 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreites erster Instanz haben die Klägerin zu 1/5, die Beklagte zu 4/5 zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin eine zusätzliche Jahresabschlußvergütung für das Jahr 1998 in Höhe von 868,95 DM brutto nebst Zinsen zu zahlen.

Die Klägerin war vom 5. Mai 1969 bis zum 31. Oktober 1998 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 5.793,– DM beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg – Tarifgebiet II – in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Der Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen für Arbeiter und Angestellte der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg – Tarifgebiet II – vom 10. März 1991 (im folgenden: TVS 91) enthielt unter anderem folgende Regelungen:

„2 Anspruch

2.1.

Arbeitnehmer, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen.

Ausgenommen sind die Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben.

2.2

Die Sonderzahlungen werden nach folgender Staffel gezahlt:

ab 1.1.1991

nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 20 % eines Monatsverdienstes

ab 1.1.1992

nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 20 %

nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 30 %

eines Monatsverdienstes

ab 1.1.1993

nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 20 %

nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 30 %

nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 40 %

eines Monatsverdienstes

ab 1.1.1994

nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 20 %

nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 30 %

nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 40 %

nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 50 %

eines Monatsverdienstes

3 Zeitpunkt

3.1

Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.

3.2

Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als Auszahlungstag im Sinne der Ziffer 2.1 der 1. Dezember.

In diesem Falle ist es dem Arbeitgeber unbenommen, die Erfüllung der Zahlung vorher durchzuführen.

3.3

Über Abschlagszahlungen können Regelungen in die Betriebsvereinbarung aufgenommen werden.

4. Anrechenbare betriebliche Regelungen

Leistungen des Arbeitgebers wie Jahresabschlußvergütungen, Gratifikationen, Jahresprämie, Ergebnisbeteiligung, Weihnachtsgeld und ähnliches gelten als betriebliche Sonderzahlungen im Sinne der Ziffer 2 dieses Tarifvertrages und erfüllen den tariflichen Anspruch. Hierfür vorhandene betriebliche Systeme bleiben unberührt.

Unter dem 6. Februar 1997 schlossen die Tarifvertragsparteien erneut einen Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen (im folgenden: TVS 97), der in Ziffern 2.1, 3 und 4 mit dem TVS 91 gleichlautend ist. Ziffer 2.2 enthält folgende Regelung:

„2.2 Die Sonderzahlungen werden ab dem 1. Januar 1997 nach folgender Staffel gezahlt:

im Jahr 1997

ab dem Jahr 1998

nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit

20 %

25 %

nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit

30 %

35 %

nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit

40 %

45 %

nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit

50 %

55 %

eines Monatsverdienstes.”

Im Ziffer 6.2 vereinbarten die Tarifvertragsparteien das Inkrafttreten des TVS 97 mit Wirkung zum 1. Januar 1997 und das gleichzeitige Außerkrafttreten des TVS 91.

In einer als „Protokollnotiz über die Zahlung der Jahresabschlußvergütung 1993/1994” überschriebenen Vereinbarung vom 27. Mai 1994, unterzeichnet durch zwei Vertreter der Beklagten und einen Vertreter des Gesamtsbetriebsrats war folgendes geregelt:

  1. „Die Höhe der Jahresabschlußvergütung errechnet sich aus der Betriebszugehörigkeit und dem monatlichen Normalverdienst nach folgender Staffelung:

    mehr als

    1 Jahr bis 10 Jahre 50 %)

    mehr als

    10 Jahre bis 15 Jahre

    55 %)

    mehr als

    15 Jahre bis 20 Jahre

    60 %)

    mehr als

    20 Jahre bis 30 Jahre

    65 %)

    mehr als

    30 Jahre bis 40 Jahre

    70 %)

    mehr als

    40 Jahre

    75 %)

    eines monatlichen Normalverdienstes (s.Punkt 3)

    ab 1995

    1 Jahr bis 10 Jahre mehr als 10 Jahre

    tarifliche Regelung 70 % eines mon...

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