Entscheidungsstichwort (Thema)

Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken

 

Leitsatz (amtlich)

Asbestsanierungsarbeiten fallen auch dann unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), wenn der Unternehmer nicht selbst die Entfernung der Stoffe von Bauwerken vornimmt, sondern Tätigkeiten nach Entfernung der asbestbelasteten Stoffe im Bereich der Asbestsanierung vornimmt.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis des Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung einzureichen.

 

Normenkette

TVG §§ 3, 5; VTV §§ 50, 1 Abs. 2 Absch. V Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 06.07.2000; Aktenzeichen 64 Ca 73458/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.2002; Aktenzeichen 10 AZR 507/01)

 

Tenor

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. Juli 2000 – 64 Ca 73458/00 verbunden mit 64 Ca 73311/00, 64 Ca 60141/00 und 64 Ca 60301/00 – wird abgeändert:

II. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. an den Kläger 23.255,45 DM (dreiundzwanzigtausendzweihundertfünfundfünzig 45/100) zu zahlen,
  2. dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

    • wieviele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeiten ausübten, in den Monaten Mai 1998 bis März 1999 in ihrem Betrieb beschäftigt wurden,
    • welche Bruttolohnsumme und
    • welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in diesem Zeitraum angefallen sind;

    für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an den Kläger eine Entschädigung von 68.250,00 DM zu zahlen;

  3. dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

    • wieviele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeiten ausübten, in den Monaten April bis Dezember 1999 in ihrem Betrieb beschäftigt wurden,
    • welche Bruttolohnsumme und
    • welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in diesem Zeitraum angefallen sind;

    für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an den Kläger eine Entschädigung von 53.100,00 DM zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes. In dem vorliegenden Verfahren macht der Kläger gegenüber der Beklagten, die unterschiedliche Entsorgungsarbeiten durchführt, folgende Ansprüche geltend:

Beitragsforderungen für den Zeitraum

Februar bis April 1998

in Höhe von 22.392,17 DM,

Zinsforderungen für den Zeitraum

Dezember 1997 bis April 1998

in Höhe von 863,28 DM,

Auskunftsansprüche für den Zeitraum

Mai 1998 bis Dezember 1999.

In der ersten Instanz hat der Kläger behauptet: In den Kalenderjahren der jeweiligen Klagezeiträume seien von der Beklagten zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit und damit arbeitszeitlich gesehen überwiegend folgende Tätigkeiten ausgeführt worden:

  • Sanierung und Entsorgung von Asbestzementplatten an Dächern, Wänden und Decken,
  • Entfernung asbesthaltigen Materials an Bauwerken bzw. Bauwerksteilen und dessen Abtransport zu einer zugelassenen Sonderabfalldeponie,
  • Feinreinigung und die Behandlung der Oberflächen mit einem Restfaserbindemittel im Rahmen der Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken bzw. Bauwerksstellen,
  • Sanierungsarbeiten zum Brandschutz.

Dies ergebe sich auch aus einem Prüfbericht des Arbeitsamts Sch. vom 18. Mai 1995.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. an ihn 22.392,17 DM zu zahlen,
  2. an ihn weitere 863,28 DM zu zahlen,
  3. ihm auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

    3.1 wieviel gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des sechsten Buches Sozialgesetzbuch-Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten in den Monaten Mai 1998 bis März 1999 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in dem/n jeweils genannten Monat(en) angefallen seien,

    3.2 für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt werde, an ihn folgende Entschädigung zu zahlen:

    Zu Nr. 3.1 68.250,– DM,

  4. Ihm auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

    4.1 wieviel gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des sechsten Buches Sozialgesetzbuch-Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten in den Monaten April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1999 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt worden seien, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeitr...

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