Entscheidungsstichwort (Thema)

Gefahrenzulage

 

Normenkette

TVG § 1; BAT § 33 Abs. 1c, 6

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 16.05.2000; Aktenzeichen 86 Ca 2549/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.06.2002; Aktenzeichen 10 AZR 503/01)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Mai 2000 – 86 Ca 2549/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger gegenüber zur Zahlung einer Zulage gemäß § 33 Abs. 1 c und Absatz 6 BAT in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Tarifvertrages über die Gewährung von Zulagen (Gefahrenzulagen-TV) in Höhe von monatlich 30,– DM verpflichtet ist.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Januar 1988 als Erzieher beschäftigt. Die Arbeitszeit betrug zuletzt 19,5 Wochenstunden; er erhielt Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT. Seit dem 13. Dezember 1999 ist der Kläger auf der Station 31 der Ch. beschäftigt. Dort werden 12 Jugendliche im Alter von 14 – 18 Jahren betreut. Die Jugendlichen weisen akute psychische, psychosomatische und/oder neuropsychiatrische Erkrankungen mit u.a. schweren Verhaltens- und Entwicklungsstörungen der kognitiven, emotionalen und psychosozialen Kompetenz auf. Basis der stationären psychiatrischen Betreuung ist die pflegerisch-pädagogische Behandlungsgruppe. Die Regelaufgaben beider Berufsgruppen sind grundsätzlich miteinander und nebeneinander durchzuführen. Über Spiel, Gespräche sowie Aktivitäten innerhalb und außerhalb des Krankenhauses sollen familienähnliche Bedingungen gestaltet werden. Zuvor war der Kläger in einer Außenstelle in C. tätig. Wegen der dort im einzelnen zu verrichtenden Tätigkeiten wird auf die Arbeitsplatz- und Tätigkeitsbeschreibung des Klägers vom 30. November 1999 (Bl. 11 d.A.) verwiesen.

Mit einem Schreiben vom 29. Juli 1999 verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Gefahrenzulage seit dem 1. Januar 1999 gemäß § 33 Abs. 1 c BAT in Verbindung mit dem Gefahrenzulagen-TV. Mit einem Schreiben vom 4. Oktober 1999 (Bl. 9 d.A.) lehnte die Beklagte eine diesbezügliche Bezahlung mit der Begründung ab, dass der Kläger weder Pflegeperson im Sinne der Bestimmungen sei und auch keine arbeitstherapeutischen Tätigkeiten verrichte.

Mit der am 25. Januar 2000 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und der Beklagten am 7. Februar 2000 zugestellten Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und vorgetragen: Ihm stehe die Zulage zu, da er die gleichen Aufgaben wahrnehme wie die als Krankenschwester oder Krankenpfleger ausgebildeten Mitarbeiter im Pflegebereich. Aufgrund der neuen Konzeption einer Verknüpfung der Aufgaben des Pflege- und Erziehungspersonals zur Umsetzung moderner pflegerisch-heilpädagogischer Behandlungsmethoden im Rahmen der Teamarbeit in seinem Arbeitsbereich sei er dem pflegerischen Personal gleichzustellen. Dies folge auch aus dem Wortlaut der tariflichen Vorschrift, wenn dort von Pflegepersonen die Rede sei. Der Begriff der „Pflege” werde heute nicht mehr in dem Sinne betrachtet, wie dies bei Schaffung der Tarifmerkmale womöglich noch der Fall gewesen sei. Sinn und Zweck der sogenannten Gefahren- bzw. Erschwerniszulage sei es, diese Zulage für die Erschwernisse der beruflichen Tätigkeit in psychiatrischen Einrichtungen zu gewähren. Das Pflegepersonal müsse wegen des ständigen Umgangs mit den psychisch kranken Menschen selber psychisch und physisch höhere Anforderungen erfüllen und sei damit erheblich höheren Belastungen ausgesetzt, als dies in Anstalten und Krankenanstalten erforderlich sei. Zumindest sei der genannte Tarifvertrag im Wege der Lückenfüllung unter Einbeziehung der heute praktizierten nicht mehr nur an der rein medizinischen Versorgung orientierten heilpädagogischen Konzeption im Bereich der Behandlung geistig kranker Menschen dahingehend auszulegen, dass alle Mitarbeiter des jeweiligen Teams unabhängig von ihrer medizinischen oder erzieherischen/heilpädagogischen Ausbildung einen Anspruch auf Erhalt der Erschwernis – bzw. Gefahrenzulage hätte. Richtig sei zwar, dass er im strengen Sinne des Wortlautes des Tarifvertrages nicht zu „arbeitstherapeutischen Zwecken” mit den geistig kranken Patienten zusammenarbeite oder diese beaufsichtige, doch seien für Schüler und Jugendliche „normale” Beschäftigungssituationen der „arbeitstherapeutischen” Beschäftigung als gleichwertig anzuerkennen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 480,– DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 2000 zu zahlen sowie künftig monatlich 30,– DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen: Der Kläger unterfalle nicht dem Begriff des „Pflegepersonals in psychiatrischen Krankenhäusern”. Eine Rechtsfortbildung komme nicht in Betracht, da der Wille der Tarifvertragsparteien zur klaren unterschiedlichen Behandlung der verschiedenen Personengruppen ersichtlich sei. Der Kläger erfülle auch nicht das Merkmal der Zusammenarbeit oder der Beau...

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