rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Strukturausgleich nach TVÜ-Bund. Vergütungsgruppe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund i.V.m. der Anlage 3 zum TVÜ-Bund. Tarifauslegung

 

Leitsatz (amtlich)

„Vergütungsgruppe” im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.09.2005 (TVÜ-Bund) in Verbindung mit der Anlage 3 zum TVÜ-Bund ist diejenige Vergütungsgruppe, in welche der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD tatsächlich – auch beispielsweise nach bereits zuvor erfolgtem Zeit- oder Bewährungsaufstieg – eingruppiert war und nicht seine „originäre” Vergütungsgruppe.

 

Normenkette

TVÜ-Bund § 12 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2005-09-13; TVÜ-Bund Anlage 3 Fassung: 2005-09-13

 

Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 10.04.2008; Aktenzeichen 8 Ca 13/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 10.04.2008 (8 Ca 13/08) abgeändert.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 40,00 brutto „Strukturausgleich” für die Monate Oktober und November 2007) zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab Dezember 2007 für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin an diese einen monatlichen Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs nach § 12 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13.09.2005.

Die am 00.00.1966 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltspflichtige Klägerin arbeitet seit dem 15.03.1989 bei der Beklagten, die in Karlsruhe eine Forschungsanstalt betreibt, als Chemielaborantin in der Funktion einer Chemisch-Technischen Assistentin, zuletzt im Umfang der halben tariflichen Wochenarbeitszeit. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft beidseitiger Tarifgebundenheit zunächst der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), seit dem 01.10.2005 dann der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Die Klägerin erhielt aufgrund ihrer Tätigkeit als Chemielaborantin zunächst Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum BAT, Teil II Abschnitt L Unterabschnitt II. Aufgrund eines Zeitaufstiegs (vgl. Bewertung des Arbeitsplatzes vom 16.01.1997, Bl. 69 d.A. 1. Instanz; I/69) erhält sie seit 01.01.1997 Vergütung nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 der Anlage 1a zum BAT, Teil II Abschnitt L Unterabschnitt II. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ-Bund am 01.10.2005 war die Klägerin der Lebensaltersstufe 39 zugeordnet. Im Rahmen der Überleitung in den TVöD erhielt die Klägerin Entgelt nach Entgeltgruppe 8 Stufe 6 (individuelle Endstufe).

Mit ihrer am 20.12.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 28.12.2007 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines Strukturausgleichs nach § 12 TVÜ-Bund i.V.m. der Anlage 3 zum TVÜ-Bund anteilig im Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung von EUR 20,00 brutto pro Monat, beginnend ab Oktober 2007.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, ihr stehe nach der Anlage 3 zu § 12 TVÜ-Bund dauerhaft ein Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von EUR 40,00 brutto pro Monat, beziehungsweise EUR 20,00 brutto pro Monat für die Dauer ihrer Teilzeitbeschäftigung zu. Es komme nach dem Wortlaut der Anlage 3 zum TVÜ-Bund insbesondere auf ihre tatsächliche Vergütungsgruppe bei Inkrafttreten des TVÜ an, also Vergütungsgruppe V c BAT, an. Der TVÜ stelle nach seinem Wortlaut nicht auf eine „originäre” Eingruppierung ab. Auch die übrigen Spalten der Anlage 3 zum TVÜ-Bund beträfen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ aktuellen Daten.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 40,00 brutto „Strukturausgleich” für die Monate Oktober und November 2007) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2007 zu bezahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin einen monatlichen Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund zu bezahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, der Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht zu. Insbesondere komme es nach der Anlage 3 zum TVÜ-Bund nicht auf die aktuelle, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ gezahlten Vergütungsgruppe an, sondern auf die originäre Vergütungsgruppe der Klägerin, also Vergütungsgruppe VI b BAT, die im konkreten Fall der Klägerin aber keinen Anspruch auf Strukturausgleich begründe, da ihr ein Zeitaufstieg möglich gewesen sei. Insoweit bezieht sich die Beklagte auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10.08....

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