Entscheidungsstichwort (Thema)

variable Vergütung / Bonus. Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen. Kürzung bzw. Streichung wegen eines drastischen Gewinneinbruchs bei einer öffentlich-rechtlichen Landesbank. Bonuszahlung einer öffentlich-rechtlichen Landesbank bei drastischem Gewinneinbruch. Entscheidung über Auskunftsanspruch im Rahmen einer Stufenklage nach einseitiger Erledigungserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine öffentlich-rechtliche Landesbank war berechtigt, aufgrund des drastischen Gewinneinbruchs in den Geschäftsjahren 2008 bis 2010 die nach billigem Ermessen zu gewährende variable Vergütung einer Führungskraft zu kürzen bzw. ganz zu streichen. Die Leistungsbestimmung des Vorstands genügte den Grundsätzen des billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB).

 

Normenkette

BGB §§ 242, 315 Abs. 1, § 611 Abs. 1; ZPO §§ 91 a, 254

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 04.07.2012; Aktenzeichen 22 Ca 10365/11)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 04.07.2012 - 22 Ca 10365/11 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

    • 1.

      Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 bezogen auf die Auskunftserteilung über die zur Bestimmung der variablen Vergütung für die Geschäftsjahre 2008 und 2011 maßgeblichen Faktoren erledigt ist.

    • 2.

      Im Übrigen wird die Klage insgesamt abgewiesen.

  • II.

    Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

  • III.

    Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 5/7 und die Beklagte zu 2/7.

  • IV.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage darüber, ob die Beklagte zur Auskunftserteilung über die zur Bestimmung der variablen Vergütung des Klägers maßgeblichen Faktoren für die Geschäftsjahre 2004 bis 2011 und zur Zahlung der variablen Vergütung für die Geschäftsjahre 2008 bis 2011 verpflichtet ist.

Der am 5. April 1948 geborene Kläger (verheiratet, vier Kinder) war seit 1. Oktober 1991 bei der BW-Bank, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, beschäftigt. Seit 1. August 2005 ist er bei der Beklagten tätig.

Die Beklagte ist ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie entstand in der jetzigen Form am 1. Januar 1999. Anteilseigner sind - gerichtsbekannt - das Land Baden-Württemberg, der Sparkassenverband Baden-Württemberg, die Stadt Stuttgart und die Landeskreditbank Baden-Württemberg. Bei der Beklagten sind rund 13.000 Beschäftigten tätig. Die BW-Bank ist seit 1. August 2005 Teil der Beklagten.

Dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der BW-Bank lag ein Arbeitsvertrag vom 7. August 1991 zugrunde (Anlage K 1). Hinsichtlich der variablen Vergütung enthielt der Arbeitsvertrag unter § 2 Abs. 2 auszugsweise folgende Regelung:

"Für Geschäftsjahre, die mit Gewinn abschließen, ist eine Erfolgsvergütung vorgesehen, deren Höhe durch den Vorstand unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Bank und der Leistungen des Mitarbeiters festgelegt wird. ... Bei der Erfolgsvergütung handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Bank, durch die kein Rechtsanspruch für die Zukunft erworben wird. ..."

Auf der Grundlage dieser Vereinbarung erzielte der Kläger in den Jahren 1991 bis 2003 neben seinem Fixgehalt von DM 12.500,00 bis EUR 9.450,00 eine variable Vergütung zwischen DM 60.000,00 und EUR 76.640,00. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 28. März 2012 S. 1 f. verwiesen. Die Leistungen des Klägers wurden von 1999 bis 2004 nach einem Leitfaden der BW-Bank zu Zielvereinbarungen (Anlage BB 3) bemessen.

Mit Schreiben vom 23. April 2004 bot die Beklagte dem Kläger eine Änderung seines Arbeitsvertrags an, die der Kläger akzeptierte (Anlage K 2). Zur variablen Vergütung lautet die Vereinbarung auszugsweise wie folgt:

"Hinsichtlich der variablen Vergütung der Leitenden Angestellten trifft der Vorstand der LBBW seine Entscheidung im freien Ermessen aufgrund des Erfolgs der Bank, des Erfolgs des jeweils betroffenen Bereichs und der Leistung des einzelnen. Mit dem Übergang von Anstellungsverhältnissen von der BW-Bank auf die LBBW kann das von der BW-Bank geltende Verfahren nicht mehr angewendet werden. Der Vorstand der LBBW wird daher für die Geschäftsjahre 2004 bis 2006 die für das Jahr 2003 als variable Vergütung bei der BW-Bank gezahlten Beträge als "Bonusorientierungswert" seiner oben genannten Ermessensentscheidung zugrundelegen."

Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 (Anlage K 3) unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein weiteres Änderungsangebot. Sie bot dem Kläger die Leitung der Abteilung Vertriebscontrolling und -steuerung PA und die Funktion des EU-Beauftragten an. Der Kläger akzeptierte dieses Angebot am 17.10.2005. Zur variablen Vergütung lautet die Vereinbarung wie folgt:

"Hinsichtlich der variablen Vergütung der Leitenden Angestellten trifft der Vorstand der LBBW seine Entscheidung im freien Ermessen aufgrund des Erfolgs der Bank, des Erfolgs des jeweils betroffenen Bereichs und der Leistung de...

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