Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung wegen Arbeitsverweigerung bei mitbestimmungspflichtiger Versetzung
Orientierungssatz
1. Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seine Dienste am zugewiesenen neuen Arbeitsplatz zu erbringen, solange der Arbeitgeber betriebsverfassungsrechtlich pflichtwidrig (hier: Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß §§ 99 ff BetrVG) auf der Durchführung der Versetzung besteht.
2. Eine entsprechende Weigerung des Arbeitnehmers stellt keine Arbeitsverweigerung dar, die eine Kündigung rechtfertigen könnte.
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 28.02.1984; Aktenzeichen 19 Ca 363/83) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 2 AZR 121/85) |
Fundstellen
Haufe-Index 442033 |
BetrR 1985, 435-437 (ST1-2) |
NZA 1985, 326-327 (ST1-2) |
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