Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen Arbeitsverweigerung bei mitbestimmungspflichtiger Versetzung

 

Orientierungssatz

1. Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seine Dienste am zugewiesenen neuen Arbeitsplatz zu erbringen, solange der Arbeitgeber betriebsverfassungsrechtlich pflichtwidrig (hier: Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß §§ 99 ff BetrVG) auf der Durchführung der Versetzung besteht.

2. Eine entsprechende Weigerung des Arbeitnehmers stellt keine Arbeitsverweigerung dar, die eine Kündigung rechtfertigen könnte.

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 28.02.1984; Aktenzeichen 19 Ca 363/83)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 2 AZR 121/85)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442033

BetrR 1985, 435-437 (ST1-2)

NZA 1985, 326-327 (ST1-2)

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