Verfahrensgang

ArbG Heilbronn (Urteil vom 11.02.2000; Aktenzeichen 6 Ca 429/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.04.2002; Aktenzeichen 3 AZR 224/01)

 

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 11.02.2000 – 6 Ca 429/99 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.318,00 nebst 4 % Zinsen aus DM 922,60 seit 28.08.1999 sowie aus weiteren DM 395,40 seit 12.11.1999 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger monatlich, beginnend ab November 1999, jeweils zum Monatsende, über die bereits gewährte Betriebsrente hinaus weitere DM 131,80 zu zahlen.

II.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Der Kläger trägt 1/3, die Beklagte trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der vom Kläger zu beanspruchenden Betriebsrente.

Der am 30.09.1936 geborene Kläger ist gem. Aufhebungsvertrag vom 30.09.1997 per 31.12.1997 aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien ausgeschieden. Seit dem 01.01.1999 bezieht er von der Beklagten Betriebsrente i. H. von monatlich DM 2.099,40. Diesen Betrag hat die Beklagte gem. der einschlägigen Versorgungsordnung (VO) errechnet und die Einzelheiten hierzu dem Kläger in einem Schreiben vom 28.01.1999 (nebst Anlage) mitgeteilt (vgl. Bl. 14/15 der erstinstanzlichen Akten).

Die zuletzt gültige VO vom 29.07.1981, welche die – soweit hier interessierend gleichlautende – VO vom 06.09.1971 abgelöst hat, lautet in § 6 wie folgt:

„Anrechnungsfähiges Gehalt

Als anrechnungsfähiges Gehalt gilt das zuletzt vor dem Rentenbeginn bezogene Monatsgehalt einschließlich Sozialzulagen und 1/12 des 13. Monatsgehalts.”

Bei der Gewährung der Betriebsrenten auf der Basis dieser VO hatte die Beklagte in gleicher Weise wie das 13. Monatsgehalt auch ein zusätzliches Urlaubsgeld einbezogen, welches in dem für den Betrieb der Beklagten geltenden und nach Sachlage betriebseinheitlich angewendeten (vgl. hierzu auch die Inbezugnahme in § 17 des Arbeitsvertrages der Parteien, Blatt 7 der erstinstanzlichen Akten) Tarifvertrag für die Angestellten der Wohnungswirtschaft ab dem Jahr 1978 eingeführt ist (beginnend mit 20 % eines Gehalts und Steigerung auf 100 % im Jahr 1996, daher zuletzt auch 14. Gehalt genannt).

Im Frühjahr 1996 nahm die Beklagte von der praktizierten Einrechnung des Urlaubsgeldes allerdings wieder Abstand. Sie teilte den betroffenen 10 von (etwa) 1981 bis 1994 in den Ruhestand getretenen Betriebsrentnern mit, die Versorgungsleistungen seien irrtümlich falsch berechnet, mit Wirkung ab Mai 1996 werde das zusätzliche Urlaubsgeld nicht mehr berücksichtigt. Wegen der dementsprechenden Leistungskürzung haben seinerzeit zwei Betriebsrentner Klage erhoben, und zwar mit unterschiedlichem Prozeßausgang (vgl. die rechtskräftigen Urteile des LAG Baden-Württemberg vom 07.11.1997 – 5 Sa 23/97 sowie vom 01.09.1997 – 15 Sa 30/97).

Gem. Neuregelung der einschlägigen tariflichen Bestimmungen (s.o.), und zwar gem. MTV vom 03.06.1997, ist sowohl das 13. Monatsgehalt als auch das 14. Monatsgehalt (Urlaubsgeld) nur noch nach dem jeweiligen Grundgehalt des Arbeitnehmers – ohne Zulagen – zu berechnen. Auch dieser Umstand führte zu einer entsprechenden Reduzierung der Betriebsrentenleistungen.

Der Kläger beansprucht mit Wirkung ab dem 01.01.1999 eine monatliche Betriebsrente i. H. von DM 2.295,45. Diese Mehrforderung resultiert daraus, daß der Kläger entgegen dem von der Beklagten zugrunde gelegten Berechnungsmodus 1/12 des 14. Monatsgehalts (Urlaubsgeldes) in Ansatz bringt und desweiteren die tarifliche Neuregelung zur Berechnung des 13. und 14. Monatsgehalts unberücksichtigt läßt, indem er als Bezugsgröße das Monatsgehalt einschließlich der Zulagen annimmt.

Den vom Kläger zur Anspruchsbegründung vorgebrachten Argumenten ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt, weshalb es die Klage abgewiesen hat Zur näheren Sachdarstellung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils vom 11.02.2000 Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel unverändert weiter.

Wie schon beim Arbeitsgericht beruft er sich zunächst auf eine vertragliche Zusage, die er aus einer ihm von dem Prokuristen der Beklagten, Herrn … Mitte 1996 – „Stand 30.06.1996” – mitgeteilten Berechnung der Betriebsrente herleitet (vgl. hierzu die handschriftlichen Aufzeichnungen zu Bl. 13 der erstinstanzlichen Akten). Bereits zum damaligen Zeitpunkt habe der Kläger mit der Beklagten in Verhandlungen über eine mögliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gestanden. Dem Prokuristen … als Auskunftgeber sei erkennbar gewesen, daß die Auskunft für den Kläger von erheblicher Bedeutung gewesen sei und er diese zur Grundlage seiner Entscheidung machen wollte, weshalb der Kläger auf die Richtigkeit und Verbindlichkeit der Auskunft habe vertrauen können.

Außerdem macht der Kläger auch zweitinstanzlich unverändert geltend, daß sich die Beklagte im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag vom 30.09.1997 schadensersatzpflichtig gemacht habe mit der...

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