Vielfach erstellen Betriebe und Lohnabrechnungsstellen die Anträge auf Kurzarbeitergeld und die Abrechnungslisten mithilfe einer Lohnabrechnungssoftware und übermitteln diese unterschrieben an die Agentur für Arbeit, bei der diese manuell erfasst werden. Im Portal "eServices Geldleistungen" stellt die Bundesagentur für Arbeit auch Onlineangebote für die Beantragung und Abrechnung des Kurzarbeitergeldes zur Verfügung. Zum 1.7.2021 sind Regelungen für ein weiteres optionales Verfahren bzw. einen weiteren digitalen Zugangskanal unter dem Kürzel "KEA" (Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen) in Kraft getreten.[1] Das Verfahren KEA ermöglicht es Betrieben und Lohnabrechnungsstellen Anträge und Abrechnungslisten direkt aus der Lohnabrechnungssoftware an die Bundesagentur für Arbeit zu übergeben. Seit 1.1.2022 entfällt auch die Abgabe ergänzender Erklärungen in Papierform. Damit ist eine vollständige und medienbruchfreie Übertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemgeprüften Ausfüllhilfen verschlüsselt und über einen gesicherten Datenkanal direkt an die Agenturen für Arbeit möglich.

Näheres zum KEA-Verfahren regeln dazu erlassene Grundsätze der Bundesagentur für Arbeit.[2]

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