Der Aufstockungsbetrag ergibt sich aus der Differenz

  • zwischen dem auf 95 % bzw. 90 % gekürzten bisherigen durchschnittlichen Nettomonatsentgelt
  • und der Summe aus dem für den jeweiligen Kalendermonat im Kurzarbeitszeitraum zu zahlenden Kurzarbeitergeld und dem bei verbleibender Arbeitszeit im Kurzarbeitszeitraum zu zahlenden Arbeitsentgelt.

Ist die Kurzarbeit auf Null reduziert, entspricht der Aufstockungsbetrag der Differenz zwischen dem Kurzarbeitergeld und 95 % bzw. 90 % des bisherigen durchschnittlichen Nettomonatsentgelts.

Unberücksichtigt bleiben bei Berechnung des für die Aufstockung maßgebenden Nettomonatsentgelts:

  • das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit),
  • leistungs- und erfolgsabhängige Entgelte oder Prämienzahlungen,
  • jährliche Sonderzahlungen,
  • an eine bestimmte Dauer der Beschäftigungszeit anknüpfende Entgelte oder Prämienzahlung, insbesondere das Jubiläumsgeld
  • Zahlungen aufgrund des Todes von Beschäftigten, also das Sterbegeld, sowie
  • sonstige einmalige Sonderzahlungen.

Das für die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes maßgebenden Nettomonatsentgelt ist nach § 5 Abs. 1 Satz 3 TV COVID begrenzt "durch die Beitragsbemessungsgrenze im Sinne des SGB III". Maßgebend ist somit das Nettoentgelt, das sich unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze nach dem SGB III für die Beitragsbemessung in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung ergibt. Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2020 beträgt monatlich 6.900,00 Euro brutto im Tarifgebiet West bzw. 6.450,00 Euro brutto im Tarifgebiet Ost.

Die nachfolgend abgedruckten, von den Kommunalen Arbeitgeberverbänden veröffentlichten[1] Beispiele zur Berechnung des Nettoaufstockungsbetrags sowie die im Anschluss daran gegebenen weiteren Hinweise zur Ermittlung des entsprechenden Bruttobetrags vermögen die Komplexität der Berechnung des Aufstockungsbetrages zu verdeutlichen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele zur Ermittlung des Netto-Aufstockungsbetrages

Parameter, die den Beispielsberechnungen zugrunde liegen:

Entgeltgruppe 5 Stufe 6, Steuerklasse I, 1 Kind, keine Kirchensteuer

Beispiel 1: Reduzierung der Arbeitszeit auf Kurzarbeit "null"

 
Monatliches Brutto-Entgelt (Brutto-Soll-Entgelt): 3.077,85 EUR
Tatsächliches Brutto-Entgelt (Brutto-Ist-Entgelt): 0,00 EUR
   
Monatliches Netto-Entgelt (Netto-Soll-Entgelt): 2.025,79 EUR
Tatsächliches Netto-Entgelt (Netto-Ist-Entgelt): 0,00 EUR
   
Kurzarbeitergeld (KuG): 1.348,59 EUR
Tatsächliches Netto-Entgelt (Netto-Ist-Entgelt): 0,00 EUR
Summe: 1.348,59 EUR
   
Reduziertes Netto-Soll-Entgelt (95 Prozent): 1.924,50 EUR
Summe: 1.348,59 EUR
Differenz (=Aufstockung): 575,91
   
Aufstockungsbetrag (netto): 575,91 EUR

Beispiel 2: Reduzierung der Arbeitszeit auf Kurzarbeit 50 %

 
Monatliches Brutto-Entgelt (Brutto-Soll-Entgelt): 3.077,85 EUR
Tatsächliches Brutto-Entgelt (Brutto-Ist-Entgelt): 1.538,93 EUR
   
Monatliches Netto-Entgelt (Netto-Soll-Entgelt): 2.025,79 EUR
Tatsächliches Netto-Entgelt (Netto-Ist-Entgelt): 1.160,94 EUR
   
Kurzarbeitergeld (KuG): 572,67 EUR
Tatsächliches Netto-Entgelt (Netto-Ist-Entgelt): 1.160,94 EUR
Summe: 1.733,61 EUR
   
Reduziertes Netto-Soll-Entgelt (95 Prozent): 1.924,50 EUR
Summe: 1.733,61 EUR
Differenz (=Aufstockung): 190,89
   
Aufstockungsbetrag (netto): 190,89 EUR

Die tarifliche Regelung verlangt zunächst eine Berechnung des Nettoaufstockungsbetrages, wie in den obigen Beispielen dargestellt. Der Nettoaufstockungsbetrag ist sodann auf das Bruttoentgelt hochzurechnen.

 
Wichtig

Hochrechnung des Nettoaufstockungsbetrages auf das Bruttoentgelt

Der Arbeitgeber muss somit, ausgehend von dem als Aufstockungsbetrag zu zahlenden Nettoentgelt, den Bruttobetrag der Aufstockung so festsetzen, dass sich unter Berücksichtigung der individuellen Abzüge des Beschäftigten aufgrund der Einkommensteuer der Nettobetrag der Aufstockung ergibt.

Die Berechnung des für die Aufstockung erforderlichen Bruttobetrages kann dabei im pauschalierten Berechnungsverfahren ermittelt werden, bei dem auf ganze zehn Euro kaufmännisch gerundet werden kann (§ 5 Abs. 1 Satz 4 TV COVID).

Mit dieser Vorschrift haben die Tarifvertragsparteien eine hochkomplexe Aufstockungsregelung geschaffen, die jeden Entgeltabrechnung vor eine große Herausforderung stellt, zumal die Entgeltabrechnungsprogramme diese Berechnung in der Regel wohl kaum vornehmen werden.

[1] Vgl. z.B. KAV Rheinland-Pfalz, Rundschreiben Allgemein, RS 32/20 vom 21.04.2020, Az.: 93 III Kurzarbeit (R 74/2020), S. 23.

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