In der Privatwirtschaft kennt man das Instrument der Kurzarbeit aus früheren wirtschaftlichen Krisen.

 
Hinweis

Zulässigkeit von Kurzarbeit auch im öffentlichen Dienst

Auch im öffentlichen Dienst ist die Einführung von Kurzarbeit grundsätzlich zulässig. Betriebe im Sinne der Kurzarbeitergeld-Vorschriften sind nach den Fachlichen Weisungen Kurzarbeitergeld (Kug) der Bundesagentur für Arbeit, dort Ziffer 3.1, z. B. auch Verwaltungen jeder Art (Behörden), Schulen, Krankenhäuser, Kurkliniken oder Kindergärten. Schwimmbäder, Theater und Bühnen sind i. d. R. organisatorisch, insbesondere durch eine eigene Leitung, vom übrigen Betrieb getrennte Bereiche der Kommunen und Länder und erfüllen damit – vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung – den Begriff einer Betriebsabteilung im Sinne des SGB III.

Um Rechtssicherheit zu erlangen stellte die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) bei der Bundesagentur für Arbeit eine Anfrage, ob für die Beschäftigten in den Kommunen, kommunalen Einrichtungen und Betrieben ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht. Die Bundesagentur für Arbeit beantwortete die Anfrage am 30.3.2020 dahingehend, dass auch kommunale Einrichtungen und Betriebe, wie z. B. Theater, Museen, Schwimmbäder, Musik- und Volkshochschulen dem Grunde nach Kurzarbeitergeld erhalten können, sofern ein Arbeitsausfall durch eine behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht wurde, und die weiteren Voraussetzungen für den Erhalt von Kurzarbeitergeld vorliegen.

Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist Kurzarbeitergeld im öffentlichen Dienst nicht ausgeschlossen. Das BSG bestätigte mit Urteil vom 30.5.1978[1], dass eine erwerbswirtschaftliche Zwecksetzung des Betriebes nicht erforderlich ist. Vielmehr erfüllt nach dem genannten Urteil auch ein Schulungs- und Erholungsheim, welches der Durchführung von Bildungsveranstaltungen über gewerkschaftliche und politische Fragen dient, den Betriebsbegriff im Sinne des Kurzarbeitergeldes. Auch Verwaltungen jeder Art (Behörden), Schulen, Krankenhäuser, Kindergärten rechnen nach der Entscheidung des BSG zu den "Betrieben" im Sinne des Kurzarbeitergeldes. In Bezug auf das Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich vom allgemeinen, für das Arbeitsrecht entwickelten Betriebsbegriff auszugehen. Der Zweck der Kurzarbeitergeld-Regelungen rechtfertigt es nicht, die Leistungen auf bestimmte Betriebe mit wirtschaftlichen Zielsetzungen zu beschränken. Nach dem Willen des Gesetzgebers rechnen auch Betriebe, die zuvorderst sozialen, kulturellen oder ähnlichen Zwecken dienen, jedenfalls dann zur "Wirtschaft", wenn in ihnen Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld an Behörden, Schulen oder Kindergärten wird nach dem Urteil des BSG zwar "i. d. R." deshalb nicht möglich sein, weil der Arbeitsausfall in diesen Betrieben regelmäßig nicht auf wirtschaftlichen Ursachen beruht. Als abweichendes Beispiel nennen die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit Forstämter. Diese üben zwar staatliche Hoheitsbefugnisse aus, sie sind aber gleichzeitig in der Forstwirtschaft eigenwirtschaftlich tätig. Als Unternehmen mit wirtschaftlicher Zielsetzung können sie deshalb auch von einem Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen betroffen werden.

 
Wichtig

Hinsichtlich der Einführung von Kurzarbeit im öffentlichen Dienst gilt es zu beachten, dass Kurzarbeitergeld nicht nur bei einem Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Gründen beruht, bezogen werden kann, sondern auch bei einem Arbeitsausfall, der auf einem "unabwendbaren Ereignis" beruht (§ 96 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. SGB III).

Das BSG hat sich in seinem Urteil vom 30.5.1978 zwar nicht näher zum Begriff eines "unabwendbaren Ereignisses" geäußert, sondern die Sache zurückverwiesen an das LSG. Insbesondere für die Kommunen stellen die landesgesetzlich verordneten Betriebsschließungen jedoch unzweifelhaft ein solches "unabwendbares Ereignis" dar.

Auch Sinn und Zweck gebieten die Anwendung der Kurzarbeitergeld-Vorschriften auf öffentlich-rechtliche Betriebe. Zweck der Einführung von Kurzarbeit ist es, den Verbleib der Arbeitnehmer in Beschäftigung zu ermöglichen. Kurzarbeitergeld wird gewährt, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze und dem Betrieb die eingearbeiteten Arbeitnehmer erhalten werden. Diese Zielsetzung besteht auch z. B. bei einer Kommune mit einem Schwimmbad. Würde man das Instrument der Kurzarbeit im öffentlichen Dienst ablehnen wollen, wäre die Kommune letztlich gezwungen, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen, sofern die finanzielle Lage es nicht erlaubt, die im Schwimmbad Beschäftigten über Wochen und Monate hinweg zu bezahlen ohne das Bad betreiben und damit Einnahmen erzielen zu können. Gleiches gilt für Landesbetriebe wie z.B. Theater.

 
Wichtig

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